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Schwerbehindertenausweis abgelehnt? Widerspruch ist möglich

Tobias Hilsenbeck, curendo Redaktion Tobias Hilsenbeck

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Ein Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis wird gerade bei Demenzpatienten vom Versorgungsamt häufig abgelehnt. Aber: Wenn die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung vorliegen, haben auch Demenzpatienten Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis - und gegen die Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.

Schwerbehindertenausweis: Voraussetzungen

  • Körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit weichen von dem für das Lebensalter typischen Zustand so stark ab, dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.
  • Diese Funktionsbehinderungen müssen dauerhaft (länger als sechs Monate) bestehen.
  • Die Funktionsbeeinträchtigungen müssen einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 erreichen.

Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis wird bei Demenzkranken oft abgelehnt, da Demenz fälschlicherweise als Alterskrankheit und damit als altersbedingt angesehen wird. Dabei ist Demenz eine Gesundheitsstörung, die nicht nur im Alter auftritt, sondern es handelt sich um hirnorganische Abbauerscheinungen, die über das Alterstypische stark hinausgehen. Daher sind bei einer Demenzerkrankung die genannten Voraussetzungen grundsätzlich gegeben.



Schwerbehindertenausweis abgelehnt? Widerspruch ist möglich

Schwerbehindertenausweis: Grad der Behinderung (GdB) ist maßgeblich
Bei der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) wird unterschieden zwischen

  • hirnorganischen Allgemeinsymptomen,
  • intellektuellem Abbau (Demenz) und
  • hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen.

Oft sind diese Vorgänge jedoch kombiniert und weisen fließende Übergänge auf. Je nachdem, wie stark sich die Demenz auswirkt, können folgende GdBs zuerkannt werden:

  • leicht: 30 - 40
    wirkt sich im Alltag gering aus
  • mittelgradig: 50 - 60
    wirkt sich im Alltag deutlich aus
  • schwer: 70 - 100

Schwerbehindertenausweis: Der Ablehnung widersprechen
Je nachdem, wie die Demenz ausgeprägt ist, hat ein Demenzpatient daher ab einer mittelgradigen Störung, die sich im Alltag deutlich auswirkt, ein Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis. Zusätzlich müssen auch nicht mit der Demenz in Zusammenhang stehende Zusatzerkrankungen berücksichtigt werden.

Wird der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt abgelehnt, kann gegen die Entscheidung schriftlich Widerspruch eingelegt werden.

Beispielformulierung: Gemäß den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht" ist bei Vorliegen einer Demenz als Hirnschädigung mit psychischen Störungen mittelgradiger Auswirkung ein GdB von 50 gerechtfertigt. Die Erkrankung wirkt sich im Alltag deutlich aus (Auswirkungen schildern). Hinzu kommen bei der Feststellung des GdB zu berücksichtigende körperliche und geistige / seelische Funktionsstörungen (dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen schildern).

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