Welche Vergünstigungen stehen Schwerbehinderten zu?
Thomas Schalski
Mein Name ist Thomas Schalski. Ich bin Ihr Experte für Sozialrecht und Pflegerecht.
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Wer einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 hat ist schwerbehindert und bekommt einen Schwerbehindertenausweis. Daneben können noch Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Aber was nützt Ihnen der Schwerbehindertenausweis eigentlich? Welche Vergünstigungen können geltend gemacht werden?
Im Schwerbehindertenrecht nennt man Vergünstigungen für Schwerbehinderte Nachteilsausgleich. Nach § 126 abs. 1 SGB IX wird ein Nachteilsausgleich wie folgt definiert:
Nachteilsausgleiche sind Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen. Neben den den Merkzeichen zugeordneten Vergünstigungen wie die unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder Blindengeld gibt es unabhängig von den Merkzeichen weitere Vergünstigung für Schwerbehinderte.
Die wichtigsten sind im folgenden Überblick dargestellt.
Im Bereich des Arbeitsrechts:
- Besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz gem. § 85 ff SGB IX.
- Zusatzurlaub von 5 Werktagen gem. § 125 SGB IX.
- Besonderer Schutz behinderter Heimarbeiter § 127 SGB IX.
- Die Befreiung von Mehrarbeit gem. § 124 Sgb IX.
- Bevorzugte Zulassung zur selbständigen Berufstätigkeit.
- Besondere Hilfe bei der Erlangung oder Bewahrung eines Arbeitsplatzes durch Integrationsämter und Arbeitsagenturen.
Im Bereich der Rentenversicherung:
- Rentenbezug schon vor dem 65. Lebensjahr für Schwerbehinderte, die vor 1964 geboren sind; dabei schrittweises Anheben der Altersgrenze von 63 für Versicherte, die nach 1951 geboren sind;
- Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und die am 16.11.2000 schwerbehindert waren, haben weiterhin den Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
- Vorzeitiger Rentenbezug mit Abschlägen mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, für vor 1964 geborene ohne Abschläge.
- Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung für Bundes- und Landesbeamte.
Die Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis stehen für die Vergünstigungen, die Sie erhalten können.
Im Bereich des Krankenversicherungsrechtes:
- Befreiung von der Zuzahlung bei chronisch Kranken.
- Besonderes Beitragsrecht zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB Merkzeichen V).
Im Sozialhilferecht bzw. Grundsicherung für Arbeitssuchende:
- Mehrbedarf für Sozialhilfeempfänger § 30 Abs. 1 SGB XII und für Sozialgeldempfänger (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II mit Merkzeichen G)
Im Steuerrecht:
- Pauschbetrag für Behinderte bei der Einkommenssteuer. Diese liegen zwischen 310 und 1420 Euro (bei GdB 100); bei Hilflosen und Blinden bei 3700 Euro.
- Erhöhte Abzugsbeträge bei der Kfz Benutzung.
- Befreiung von der Kfz-Steuer.
In sonstigen Bereichen:
Freibeträge im Wohngeldrecht (§ 13 Abs. 1, § 17 WoGG)
Bei pflegebedürftigen Menschen sollte unbedingt immer ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt und der Nachteilsausgleich geltend gemacht werden. Der Antrag kann aus steuerlichen Gründen auch rückwirkend geltend gemacht werden. Antragsformulare bekommen Sie beim zuständigen Versorgungsamt in ihrem Bundesland.
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