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von Thomas Schalski, veröffentlicht in Urteile.

Betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung: Was müssen Sie beachten?

Thomas Schalki, Experte für Pflegerecht und Sozialrecht Thomas Schalski

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Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung fehlt. Was bedeutet das für Sie?

In den zur Sprache kommenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes begehrten die Betreuer die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung stehenden, einwilligungsunfähigen und geschlossen untergebrachten Betroffenen.

Eine medikamentöse Behandlung lehnten die Betreuten krankheitsbedingt aber ab. Die Anträge der Betreuer auf Zwangsbehandlung blieben vor dem Amtsgericht und dem Landgericht erfolglos. Mit den von den Landgerichten zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgten die Betreuer ihre Anträge auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung weiter.

Mit dem Wirkungskreis der Gesundheitsvorsorge konnte einem Betreuer die Befugnis übertragen werden, an Stelle des Betroffenen in dessen ärztliche Behandlung einzuwilligen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH umfasste dies auch die Befugnis, einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden, wenn der Betroffene geschlossen untergebracht war und das Betreuungsgericht die Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigt hatte. Hieran hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest.



Betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung Betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung - Was sagt das Gesetz?

Besonders gravierende Eingriffe bedürfen einer gerichtlichen Genehmigung

Der Bundesgerichtshof bezieht sich in einer Entscheidung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 1128 und FamRZ 2011, 1927). Hiernach ist die Zwangsbehandlung eines im strafrechtlichen Maßregelvollzug Untergebrachten nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig ist, das die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt.

Die weitreichenden Befugnisse der Unterbringungseinrichtung und die dadurch eingeschränkten Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende setzten den Untergebrachten in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit, in der er besonderen Schutzes auch dagegen bedürfe, dass seine grundrechtlich geschützten Belange etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt würden.

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen auch auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen.

Besonders gravierende Eingriffe in die Rechte des Betroffenen bedürfen aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer ausdrücklichen gerichtlichen Genehmigung.

Der BGH führt weiterhin aus:

Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die gebotene staatliche Kontrolle des Betreuerhandelns fehlt hingegen hinsichtlich einer Zwangsbehandlung des Betroffenen. Jene muss nach Auffassung des Bundesgerichtshofs inhaltlich den gleichen Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs aufgestellt hat.

Die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts, insbesondere § 1906 BGB als Grundlage für eine bloße Freiheitsentziehung, und die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. 

Für die Praxis bedeutet dieses, dass bis zur Vorlage einer gesetzlichen Regelung Betreuer keine Zwangsbehandlungen im Rahmen ihres Wirkungkreises mehr veranlassen können.

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