Pflegezeitgesetz - Freistellung vom Beruf mit Kündigungsschutz
Heike Bohnes
Mein Name ist Heike Bohnes. Ich bin Ihre Expertin für Pfege und Pflegemanagement.
Wenn Sie als Berufstätiger plötzlich mit der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen konfrontiert werden, stehen Sie vor einer Vielzahl von Problemen. Wie Sie die aktuelle Gesetzgebung nutzen, um für sich und Ihren pflegebedürftigen Angehörigen die beste Lösung zu finden, erfahren Sie hier.
Wenn Sie berufstätig sind und Ihr Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, benötigen Sie Zeit, um die Pflege zuhause oder im Heim zu organisieren. Das ist neben einer Vollzeitberufstätigkeit gar nicht so einfach. Denn die meisten Ansprechpartner erreichen Sie nur, während Sie selbst auch an Ihrer Arbeitsstelle sein müssen.
Eine Hilfe kann für Sie das noch recht neue Pflegezeitgesetz sein. Nach dem Pflegezeitgesetz können Sie sich bei unerwarteter Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen kurzfristig bis zu 10 Tage unbezahlten Urlaub nehmen.
Diesen Urlaub müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber auch nicht umständlich anmelden. Wenn die kurzfristige Pflegezeit wegen plötzlicher Pflegebedürftigkeit, etwa eines Elternteils oder des Ehegatten, erforderlich ist, muss der Arbeitgeber Ihnen diese genehmigen. Diese Zeit soll es Ihnen ermöglichen, die angemessene Pflege Ihres Angehörigen mit Ruhe zu organisieren.
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Sie können im Rahmen des Pflegezeitgesetzes aber auch entscheiden, dass Sie Ihr nahes Familienmitglied selbst pflegen. Dann haben Sie einen Anspruch auf eine unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von Ihrer Arbeit für bis zu 6 Monate.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden in diesem Fall aber nicht von Ihrem Arbeitgeber, sondern von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen gezahlt. Diese Zahlung müssen Sie aber bei der zuständigen Pflegekasse beantragen.
Wenn Sie die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes nutzen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Pflegezeitgesetz müssen nur Arbeitgeber befolgen, die mehr als 15 Angestellte haben.
- Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen anhand einer Bestätigung durch den MDK oder die Pflegeversicherung nachweisen.
- Die pflegebedürftige Person muss ein naher Angehöriger sein. Zu den nahen Angehörigen zählen beispielsweise Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner oder Lebenspartner, Kinder oder Geschwister und Enkelkinder.
- Der pflegebedürftige Angehörige muss zuhause bzw. ambulant versorgt werden.
- Sie müssen die Pflegezeit mindestens 10 Tage vor Beginn der Freistellung bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
Hinweis: Als Beamter haben Sie keinen Anspruch auf Pflegezeit.
Nutzen Sie die Pflegezeit als Teilzeitfreistellung
Anstatt sich komplett von Ihrer Arbeit freistellen zu lassen, können Sie Ihre Arbeitszeit im Rahmen der Pflegezeit auch reduzieren. Sie würden dann statt in einer Vollzeit- in einer Teilzeitstelle arbeiten. Das hat den Vorteil, dass Sie zumindest noch einen Teil Ihres Gehaltes erhalten würden und auch weiterhin sozialversichert wären.
Zudem verlieren Sie durch die Teilzeitlösung auch nicht den Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber, den Kollegen und Ihren Kunden.
Lesen Sie in der Artikelserie "Unterstützung für pflegende Angehörige"
- Nutzen Sie Ihren Beratungsanspruch im Pflegestützpunkt
- Pflegezeitgesetz - Freistellung vom Beruf mit Kündigungsschutz
- Nutzen Sie die stundenweise Verhinderungspflege zur Entlastung
Mehr über das Pflegezeitgesetz lesen Sie in » Mehr über Ihren Beratungsanspruch lesen Sie in Demenz: Pflege und Betreuung zuhause. Jetzt gratis testen!
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