Pflege von Angehörigen: Wie können Sie diese Phase finanzieren?
Sonja Womser
Mein Name ist Sonja Womser. Ich bin Expertin für Pflege, Pflegeformen und Hilfe beim Pflegen.
Sie sind berufstätig und müssen sich in absehbarer Zeit mit dem Thema "Pflege eines Angehörigen zu Hause" auseinandersetzen? Wie können Sie Beruf und Pflege vereinbaren? Wie können Sie die Pflegezeit finanzieren?
Familienpflegegesetz vereinfacht Pflege zu Hause
Bevor das Familienpflegegesetz eingeführt wurde, konnten sich Arbeitnehmer für sechs Monate freistellen lassen, um Angehörige zu pflegen. Bezahlung gab es keine, deshalb konnte es sich kaum jemand leisten. Seit dem 1. Januar 2012 gibt es das Familienpflegegesetz. Es erleichtert die Pflege von Angehörigen zu Hause.
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Der Gesetzgeber bietet Möglichkeiten, die Pflege von Angehörigen zu Hause zeitlich und finanziell zu realisieren.
Was müssen Sie bei der Familienpflege beachten?
Es ist ratsam, rechtzeitig und offen mit dem Vorgesetzten zu sprechen, denn es steht dem Arbeitgeber frei, dem Wunsch nach Familienzeit zuzustimmen, d. h. einen gesetzlichen Anspruch auf Familienpflege gibt es nicht. Für die Dauer der Familienzeit besteht ein Kündigungsschutz.
- Für maximal zwei Jahren können Sie ihre wöchentliche Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden reduzieren. Vorteil: Sie sind noch sozialversichert.
- Angenommen Sie reduzieren ihre Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent, dann erhalten Sie weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Dazu kann ein zinsloses Darlehen vom Arbeitgeber beantragt werden. Zum Ausgleich müssen Sie später wieder 100 Prozent arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
- Für die Zeit der Inanspruchnahme der Familienzeit muss eine "Familienpflegezeitversicherung" abgeschlossen werden. Die Versicherungspflicht besteht also für die Pflegephase und Nachpflegephase. Das können zusammen maximal vier Jahre sein. Die Familienpflegezeitversicherung sichert den Arbeitgeber für den Fall ab, dass der Arbeitnehmer wegen Tod oder Berufsunfähigkeit nicht in der Lage ist, die ihm während der Pflegephase gezahlten Gehaltsvorauszahlungen zurückzuzahlen. Die monatlichen Beiträge sind im niedrigen zweistelligen Bereich.
- Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus z. B. betrieblichen Gründen, so erlischt sein Anspruch auf Rückzahlung.
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