Rechte von Pflegebedürftigen im Pflegeheim sichern
Wenn die Pflege von zu Hause nicht mehr möglich ist, ist ein Pflegeheim der einzige Ausweg. Die negativen Vorstellungen von einem Pflegeheim sind meist übertrieben. Schließlich hat Ihr Angehöriger hier zahlreiche Rechte und bleibt trotz Pflegebedürftigkeit ein selbstbestimmter Mensch, der Entscheidungen trifft. Lesen Sie im folgenden Beitrag, wer die Rechte Ihres Angehörigen in einem Pflegeheim vertritt.
Die Rechte eines jeden Bewohners im Pflegeheim sind gesetzlich geregelt. Das seit 1974 gültige sogenannte Heimgesetz garantiert, dass die Rechte Ihres Angehörigen im Pflegeheim respektiert werden. Eine stete Überarbeitung garantiert die Aktualität des Heimgesetzes. Dieses regelt die Heimverträge mit den Patienten und bestimmt die Mindeststandards des Pflegeheims. Es ist unbedeutend, ob Ihr Angehöriger in einem Altenheim, Pflegeheim oder Behindertenheim lebt. Das Heimrecht gilt für jedes Heim.
Mitspracherecht für Ihren Angehörigen
Alle wichtigen Entscheidungen bezüglich Organisation und Ablauf des Pflegeheims werden von den Heimträgern getroffen. Selbstverständlich haben die Patienten aber auch ein Mitspracherecht. Denn schließlich wird über ihr persönliches Umfeld entschieden, in dem sie sich wohl und geborgen fühlen müssen. Stellvertretend für die Heimbewohner tritt daher ein Vertretungsorgan für die Patienten ein. Das ist entweder der Heimbeirat, der Heimfürsprecher oder das Ersatzgremium. Diese haben die gleichen Aufgaben: Die Rechte Ihres Angehörigen stärken.
Entscheidet sich die Heimleitung also für Veränderungen im Pflegeheim, müssen diese erst mit dem Stellvertreter abgesprochen werden. Erst wenn der Stellvertreter das OK gibt, werden diese Änderungen realisiert.
Wie der Heimbeirat die Rechte Ihres Angehörigen stärkt
Der Heimbeirat eines Pflegeheims besteht meist aus den Angehörigen oder anderen vertrauenswürdigen Personen, die den Patienten nahestehen und für ihre Rechte eintreten. Aus mindestens drei Freiwilligen sollte der Beirat bestehen. Der Heimbeirat schlägt der Heimleitung Veränderungen vor, die vorher mit den Patienten abgesprochen wurden. Außerdem leitet der Heimbeirat Beschwerden an die Heimleitung weiter und unterstützt Neulinge bei den ersten Schritten im Pflegeheim.
Wichtige Themen, die mit dem Heimbeirat abgesprochen werden müssen sind finanzielle Themen wie beispielsweise die Vergütungsverhandlungen. Auch über Leistung und Qualität eines Pflegeheims entscheidet der Heimbeirat mit. Dieser erarbeitet weiterhin die Verträge eines Pflegeheims, kontrolliert die Heimordnung, organisiert Veranstaltungen für die Bewohner, nimmt bauliche Veränderungen vor. Kurz gesagt: Der Heimbeirat sorgt für das Rund-um-Wohl Ihres Angehörigen.
Der Heimfürsprecher: Wenn kein Heimbeirat möglich ist
Manchmal kommt es vor, dass sich kein Heimbeirat bildet. Das mag an der Größe des Pflegeheims liegen aber auch an teilweise mangelndem Interesse. Dennoch muss ein Stellvertreter der Bewohner gewählt werden, der die Interessen vor der Heimleitung vertritt. Ein einzelner Heimfürsprecher kann ein Bewohner, ein Angehöriger oder eine dritte Person sein. Der Heimfürsprecher ist übrigens nur ein vorübergehender Posten. Er behält sein Amt solange, bis ein Heimbeirat gewählt wurde.
Das Ersatzgremium: Hilfe für Pflegebedürftige
Das Ersatzgremium eines Pflegeheims besteht aus Angehörigen, Pflegefachkräften oder auch Vertretern von Seniorengruppen, die die gleichen Rechte wie der Heimbeirat und der Heimfürsprecher haben. Ein Ersatzgremium wird vor allem dann eingesetzt, wenn die Rechte von Schwerst-Pflegebedürftigen, Behinderten und Demenzkranken vertreten werden müssen. Das Ersatzgremium tritt also für diejenigen ein, die nicht für sich selbst sprechen können.
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie sich für ein Pflegeheim entscheiden, sollten Sie beachten, wie die Rechte Ihres Angehörigen vertreten werden. Nicht immer sind Stellvertreter in einem Pflegeheim parat. Um die Selbstbestimmtheit Ihres Angehörigen zu bewahren, sollte dies ein wichtiges Auswahlkriterium sein. Übrigens: Das Heimgesetz greift nicht, wenn Ihr Angehöriger von einer Kurzzeitpflege von unter drei Monaten in einem Pflegeheim profitiert.
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