Hilfen bei Demenz: Verhinderungspflege - Urlaub von der Pflege nehmen
Georg Neumann
Mein Name ist Georg Neumann. Ich bin Ihr Experte für Pflege und Demenz.
Verhinderungspflege: Auch pflegenden Angehörigen steht "Urlaub von der Pflege" zu. Die Pflegeversicherung finanziert bis zu vier Wochen die sogenannte Verhinderungspflege, auch Urlaubspflege genannt. Wem steht sie zu? Wie kann diese organisiert werden? Wie viel übernimmt die Pflegekasse?
Anspruch auf Verhinderungspflege
Pflegende Angehörige brauchen von Zeit zu Zeit eine Entlastung von Ihren Pflegeaufgaben. Sie haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie selbst verhindert sind, zu pflegen. Dazu gehört neben einer eigenen Erkrankung auch das berechtigte Verlangen nach "Urlaub von der Pflege".
Wem steht "Urlaub von der Pflege" (Verhinderungspflege) zu?
Verhinderungspflege bis zu vier Wochen steht jeder Pflegeperson zu, welcher seit wenigstens sechs Monaten die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegestufe übernommen hat. Selbstverständlich sind auch eine eigene Krankheit oder sonstige Krisensituationen Grund genug, eine Verhinderungspflege zu beantragen.
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Wie kann die Verhinderungspflege organisiert werden?
Die Verhinderungspflege (auch Urlaubspflege genannt) kann als Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) geleistet werden oder zu Hause durch die Beschäftigung eines Pflegedienstes oder einer privater Pflegepersonen. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, z. B. zum Kinobesuch oder für eine Vortragsveranstaltung.
Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?
Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung maximal 1510 Euro pro Jahr (Stand: 2010). Zu beachten ist dabei die Sonderregelung für Angehörige:
Wird die Pflege durch eine Pflegeperson übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, übernimmt die Pflegekasse den Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen (z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall).
Wo ist dies rechtlich geregelt?
- Verhinderungspflege (häusliche Ersatzpflege): § 39 SGB XI
- Kurzzeitpflege: § 42 SGB XI
- teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): § 41 SGB XI
Verhinderungspflege wird nur von einer Minderheit der pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass "Urlaub von der Pflege" den Pflegepersonen nicht nur zusteht, sondern oft auch notwendig ist, damit der Pflegende seine schwere Aufgabe über längere Zeit auch leisten kann. Es wäre niemanden gedient, wenn sich die Pflegeperson dauerhaft überfordert und dadurch vielleicht selber zum "Pflegefall" würde.
Lesen Sie in der Artikelserie "Hilfen bei Demenz"
- Hilfen bei Demenz: Verhinderungspflege - Urlaub von der Pflege nehmen
- Hilfen bei Demenz: Nachtpflege
- Hilfen bei Demenz: Technische Hilfsmittel bringen Sicherheit
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| Dr. Spitzbart's Gesundheitspraxis | Länger und gesünder leben | Natur & Gesundheit |
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