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Demenz
 
von curendo.de Redaktion, veröffentlicht in Pflegegeld

Die 3 Pflegestufen - Voraussetzungen und Pflegegeld

Das Gesetz unterscheidet nach verschiedenen Pflegestufen. Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen wird er einer dieser Stufen zugeordnet. Von der Pflegestufe hängt ab, wie viel Geld Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen von der Pflegekasse zusteht. Welche Voraussetzungen für die Pflegestufen gelten und auf wie viel Pflegegeld Anspruch erhoben werden kann, erfahren Sie bei curendo.

Inoffiziell beginnen die Pflegestufen bei der Pflegestufe 0. Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz werden dieser Pflegestufe zugeordnet. Sie haben einen Anspruch auf 2.400 Euro Pflegegeld pro Jahr.

Pflegestufe I – erheblich pflegebedürftig
Personen, die als erheblich pflegebedürftig eingestuft werden, bedürfen einer täglichen Pflege von 90 Minuten. Das bedeutet, dass Sie als pflegender Angehöriger den Patienten täglich eineinhalb Stunden pflegen müssen, wobei von diesem Zeitraum mehr als 45 Minuten für die Grundpflege entfallen müssen. Diese Patienten brauchen Hilfe bei der Ernährung, Mobilität und Körperpflege. Sie brauchen einmal täglich Hilfe bei bestimmten Verrichtungen und mehrmals in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Tätigkeit. In der Pflegestufe I besteht ein Anspruch auf 225 Euro Pflegegeld und 440 Euro als Sachleistung.


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Pflegestufe II – schwer pflegebedürftig
Bei einem schwer pflegebedürftigen Patienten muss der Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung mindestens drei Stunden pro Tag betragen. Von diesen drei Stunden müssen jedoch mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Die schwer pflegebedürftigen Patienten benötigen in der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität dreimal täglich Unterstützung ihres Angehörigen. Auch wie in der Pflegestufe I brauchen sie mehrfach in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Tätigkeit. In der Pflegestufe II besteht ein Anspruch auf 430 Euro Pflegegeld oder 1.040 Euro Sachleistung.

Pflegestufe III – schwerst pflegebedürftig
Bei einem schwerst pflegebedürftigen Patienten muss die tägliche Pflege bei fünf Stunden liegen. Für die Grundpflege müssen vier Stunden anfallen. Die schwerst pflegebedürftigen Patienten brauchen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und bei der Mobilität im Grunde rund um die Uhr pflegerische Unterstützung. Diese Patienten sind auch nachts auf die Hilfe angewiesen. In der Pflegestufe III besteht der Anspruch auf 685 Euro Pflegegeld und 1.510 Euro Sachleistung.

Außerdem gibt es noch den Härtefall. Für diesen Fall muss der Pflegeaufwand die Pflegestufe III weit übersteigen. Für den Härtefall können weitere Leistungen von der Pflegekasse verlangt werden. Ein Merkmal für den Härtefall ist beispielsweise, wenn zwei Pfleger auch in der Nacht für den Patienten da sein müssen, was beim Wachkoma der Fall ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf 1.918 Euro Sachleistung.

Den Antrag für die Einstufung in eine Pflegekasse müssen Sie bei der jeweiligen Pflegekasse stellen. Die medizinischen Dienste der Krankenkassen erstellen dann ein Gutachten, nachdem Ihr Angehöriger einer Pflegestufe zugeordnet wird. Gegen die Entscheidung der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden.

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