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Demenz
 
von curendo.de Redaktion, veröffentlicht in Pflegestufen

Pflegestufe: MDK und Einstufungsbescheid

Die Pflegestufe Ihres Angehörigen wird nach der Beantragung durch den MDK ermittelt. Die Begutachtung erfolgt in Form eines Hausbesuchs. Den Einstufungsbescheid erlässt auf der Basis dieses Gutachtens die Pflegekasse. So läuft das Verfahren ab.

Pflegestufe: Besuch vom MDK
Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) schickt im Auftrag der Pflegeversicherung einen Gutachter, der feststellt, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, und wenn ja, im Maße welcher Pflegestufe. Dafür sollten Sie auf jeden Fall dabei sein, denn der Gutachter muss Sie, die Pflegeperson, befragen, welche Hilfen Sie erbringen. Dafür ist es praktisch, das Pflegetagebuch oder die Notizen zur Hand zu haben. Sie können dem Gutachter die Notizen auch mitgeben – aber das müssen Sie nicht.

Dem Gutachter zu erzählen, Sie würden alles für Ihren Angehörigen übernehmen, ist nicht empfehlenswert. Berichten Sie ihm, dass Sie sich bemühen, Ihren Angehörigen zur eigenen Ausführung von Handlungen anzuleiten. Dafür muss bei der Einschätzung des Hilfebedarfs (und der Pflegestufe) mehr Zeit berücksichtigt werden als für eine Vollübernahme. Wenn Sie während der gesamten Durchführung einer Handlung anwesend sein müssen, weisen Sie den Gutachter darauf hin.


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Pflegestufe: Der Einstufungsbescheid
Nach dem Hausbesuch teilt der Gutachter der Pflegeversicherung mit, welche Pflegeeinstufung er empfiehlt. Normalerweise übernehmen die Pflegekassen diese Einschätzung der Pflegestufe. Der Einstufungsbescheid über die Pflegebedürftigkeit und Pflegestufe wird von der Pflegeversicherung erlassen.

Der schriftliche Bescheid sollte Ihnen nach spätestens fünf Wochen vorliegen (gemäß § 18 Abs. 3 SGB XI). Hat der Gutachter eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, werden die Pflegeleistungen ab dem Datum der Antragstellung gezahlt.

Bei dem Einstufungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Deswegen muss mit dem Bescheid auch eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung erfolgen. Das bedeutet, dass Ihnen die Möglichkeit beschrieben wird, innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Wenn diese Rechtsmittelbelehrung fehlt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Lesen Sie in der Artikelserie "Pflegestufe"


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