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Demenz
 
von Katja Koch, veröffentlicht in Pflegestufen

Stufen der Pflegebedürftigkeit

Katja Koch, experto.de-Expertin für Pflege Katja Koch

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Grundlage für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI bilden 21 Verrichtungen, z. B. aus den Bereichen Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung. Sie entsprechen den ADL - Activities of Daily Livings - nicht zu verwechseln mit ATL-Aktivitäten des täglichen Lebens.

Pflegebedürftigkeit: Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Abs. 1

  • im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
  • im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung
  • im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An-und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen


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Stufen der Pflegebedürftigkeit

§15 SGB XI- Stufen der Pflegebedürftigkeit
I. erheblich Pflegebedürftige
...
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mind. 1 x tägl. der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Zeitaufwand: 90 Minuten, mehr als 45 Minuten Grundpflege

II. Schwerpflegebedürftige
...die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mind. 3 x tägl. zu verschiedenenTageszeiten der Hilfe bedürfen und  zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Zeitaufwand: 180 Minuten, davon 120 Minuten Grundpflege

III. Schwerstpflegebedürftig
...die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich und rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der  hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Zeitaufwand: 300 Minuten, davon 240 Minuten GP 

III + außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand- Härtefall
Grundlage dafür sind die Härtefallrichtlinien: Die Härtefallleistungen werden nur bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen oder vollstationärer Pflege gewährt und betragen bis zu 1.918 €.

Kriterien
...reicht es neben dem Hilfebedarf der Pflegestufe III und der zusätzlich ständig erforderlichen Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung aus, wenn eines der beiden Merkmale erfüllt wird:

  • Die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ist mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich.
    Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen.
  • Die Grundpflege kann für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden.

Das zeitgleiche Erbringen der Grundpflege des Nachts durch mehrere Pflegekräfte ist so zu verstehen, dass wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegekraft, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (z. B. Angehörige), tätig werden muss.

Durch diese Festlegung soll erreicht werden, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes (§ 71 SGB XI) hier tätig werden müssen.

Ein solcher außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand kann insbesondere bei folgenden Krankheitsbildern vorliegen:

  • Krebserkrankungen im Endstadium
  • Aids-Erkrankungen im Endstadium
  • hoher Querschnittslähmung und Tetraplegie
  • Enzephalomyelitis disseminata im Endstadium
  • apallischem Syndrom
  • schwerer Ausprägung von Demenz
  • schweren Fehlbildungssyndromen
  • Fehlbildungen im Säuglings- und Kleinkindalter
  • schwersten neurologischen Defektsyndromen
  • nach Schädel-Hirn-Verletzungen
  • Endstadium der Mukoviszidose

Zeitorientierungswerte zur Pflegezeitbemessung

  • für fast alle Verrichtungen der Grundpflege
  • Pflegeerschwernisse
  • erhöhter Aufwand bei der aktivierenden Pflege möglichst genau und nachvollziehbar erklären!

Pflegeerschwernis
Wenn ein pflegebedürftiger Kunde z. B. unter einer hochgradigen Spastik leidet und die Grundpflege deswegen nur etappenweise am Tag durchgeführt werden kann, kann der Gutachter vom Zeitwert abweichen, muss dies aber nachvollziehbar begründen. Auch die häufige Frequenz der Grundpflege ist situationsgerecht und muss im Gutachten entsprechend berücksichtigt werden.

Weitere Beispiele für Erschwernisfaktoren

  • Körpergewicht über 80 kg
  • Kontrakturen
  • eingeschränkte Belastbarkeit infolge schwerer kardiopulmonaler Dekompensation
  • Abwehrverhalten
  • hochgradige Spastik
  • Schluckstörungen
  • starke, therapieresistente Schmerzen
  • stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung
  • pflegebehindernde räumliche Verhältnisse

Pflegeerleichterung
Wenn pflegeerleichternde Faktoren wie z. B. der Einsatz von Hilfsmitteln oder pflegeerleichternde räumliche Verhältnisse vorliegen, muss der Gutachter den Zeitwert für die Pflege reduzieren.

Lesen Sie in der Artikelserie "Pflegestufen und die Begutachtung durch den MDK"


Mehr Infos zu Pflegestufen finden Sie in » Häusliche Pflege - Hilfe und Rat für Angehörige. Jetzt anfordern!

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