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von curendo.de Redaktion, veröffentlicht in Pflegekosten

Zuzahlungsbefreiung: So funktioniert's

Arzneimittel, Praxisgebühr, Kuren oder Krankenhausbehandlung - viele Gesundheitsleistungen sind mit einer gesetzlichen Zuzahlung bedacht. Für viele Pflegebedürftige ist die Zuzahlung eine finanzielle Belastung bei einer niedrigen Rente und hohen Pflegekosten. Aber unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Zuzahlungsbefreiung erhalten. Erfahren Sie jetzt wie!

Schon seit 2004 müssen alle volljährigen Patienten bei Arzneimitteln und anderen medizinischen Verordnungen eine Zuzahlung leisten. Wird allerdings die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens bzw. einem Prozent bei chronisch Kranken überschritten besteht die Möglichkeit sich von der Zuzahlung befreien zu lassen.


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Zuzahlung bei Arzneimitteln Zuzahlungsbefreiung bei Arzneimitteln

Wie funktioniert eine Zuzahlungsbefreiung?
Um von der Zuzahlung befreit werden zu können, muss ein Antrag bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Die Krankenkasse prüft dann den Fall, indem sie die Ausgaben überprüft. Manche Krankenkassen fordern für die Überprüfung die Apothekenquittungen bzw. sonstige Belege.

Tipp: Um ein aufwändiges Sammeln und Abheften der einzelnen Belege zu verhindern, bieten manche Apotheken ein Kundenkartensystem an. Auf der Kundenkarte werden alle Apothekenleistungen des Patienten gespeichert. Benötigen Sie nun eine Quittung für die Krankenkasse, kann Ihnen die Apotheke einfach einen Auszug des Kontos ausdrucken. Dies spart Zeit und Nerven.

Was ist mit der Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke?
Pflegende Angehörige kennen das Problem der Zuzahlung bei Arzneimitteln nur zu gut. Der Arzneimittelbedarf bei Pflegebedürftigen ist deutlich höher und dementsprechend wir die Zuzahlung häufig fällig. Trotz chronischer Krankheit bleibt ein Prozent Zuzahlung zu leisten. Allerdings haben die wenigsten pflegenden Angehörigen die aktuelle Summe der schon geleisteten Zuzahlungen oder der jeweiligen Belastungsgrenze im Kopf.

Tipp: Bei den meisten Krankenkasse ist es schon zu Jahresbeginn möglich, einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung zu stellen. Der Betrag der Belastungsgrenze kann einfach zu Jahresbeginn an die Krankenkasse überwiesen werden und diese stellt dann die Befreiung aus. So sparen Sie sich zu Ende des Jahres den Antrag auf Rückerstattung etc.

Eine andere Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung
Neben der Zuzahlungsbefreiung über das Einkommen, besteht auch die Zuzahlungsbefreiung über das Arzneimittelversorgungswirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Das klingt kompliziert, ist aber ganz einfach. Denn durch dieses Gesetz ist der Spitzenverband der Krankenkassen in der Lage, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung durch den Patienten zu befreien. Besonders erfreulich daran ist, dass diese Zuzahlungsbefreiung unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse ist.

Tipp: Fragen Sie Ihren Arzt bei einer Verordnung, ob es diese Arznei nicht auch zuzahlungsbefreit gibt.

Rabattverträge ermöglichen ebenso eine Befreiung von der Zuzahlung.
Eine weitere Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung sind die Rabattverträge der Krankenkassen. Seit dem das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) in Kraft getreten ist, können Krankenkassen Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern abschließen.

Weiteres über die Zuzahlungsbefreiung lesen Sie hier:

Zuzahlungsbefreiung: Therapiegerechtes Verhalten ist ein Muss!

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