Zuzahlungsbefreiung: Therapiegerechtes Verhalten ist ein Muss!
Die Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke hängt nicht nur von der eigentlichen Erkrankung und dem Behandlungsbedarf ab, sondern auch von dem therapiegerechten Verhalten des Patienten. Was das bedeutet und wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen, erklärt das curendo-Team.
Die meisten Pflegebedürftige sind chronisch krank und haben den Anspruch auf die Senkung der Belastungsgrenze auf ein Prozent des Bruttojahreseinkommens. Allerdings wird eine Entlastung nur bewilligt, wenn sich der Pflegebedürftige bzw. der chronisch Kranke auch therapiegerecht verhält.
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Ein regelmäßiger Arztbesuch ist für chronisch Kranke eine Voraussetzung für eine Zuzahlungsbefreiung.
Was ist therapiegerechtes Verhalten?
Die Krankenkassen definieren ein therapiegerechtes Verhalten durch verschiedene Faktoren. Nimmt ein Patient die verordneten Medikamente nicht oder nur selten, so ist dies nicht im Sinne der ärztlichen Therapie. Des Weiteren bieten Krankenkassen auch verschiedene Seminare zu chronischen Erkrankungen an - sogenannte Chronikerprogramme.
Die Teilnahme wird von den Krankenkassen empfohlen und dementsprechend auch positiv bewertet. Wird das Verhalten von der Krankenkasse als nicht therapiegerecht betrachtet, müssen auch chronisch Kranke zwei Prozent zu allen Arzneimitteln zuzahlen.
Was bedeutet chronisch krank?
Um für eine Zuzahlungsbefreiung als chronisch krank zu gelten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Pflegebedürftige bzw. der Patient über einen Zeitraum von einem Jahr oder mindestens einmal pro Quartal zur Behandlung seiner chronischen Erkrankung einen Arzt aufsuchen bzw. aufgesucht haben. Außerdem muss mindestens einer der folgenden drei Punkte erfüllt sein.
- Aufgrund der Krankheit hält der zuständige Arzt eine kontinuierliche medizinische Versorgung für notwendig. Wenn diese nicht erfolgt, käme es nach ärztlicher Einschätzung zu einer lebensbedrohlichen Verschlimmerung der Krankheit, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensqualität.
- Es liegt ein Grad der Behinderung bzw. der Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent vor.
- Die Pflegeversicherung hat nach den festgelegten Bestimmungen eine Pflegebedürftigkeit der Stufe zwei oder drei festgestellt.
Weiteres zur Zuzahlungsbefreiung lesen Sie hier:
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