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von Albert Gottelt, veröffentlicht in Pflegeversicherung.

Checkliste: 7 Punkte zum Umgang mit einem plötzlichen Pflegefall

Albert Gottelt, curendo.de-Experte für Pflegeversicherung Albert Gottelt

Mein Name ist Albert Gottelt. Ich bin Ihr Experte für die Pflegeversicherung.

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Nach Angaben des Pflegereports der Barmer GEK leben in Deutschland rund 2,5 Millionen pflegebedürftige Menschen. Jeder Mensch ist dabei individuell und möchte so auch behandelt werden. Ein pauschalisiertes Vorgehen bei einem Pflegefall kann deshalb nicht angeraten werden, dennoch gibt es einige Punkte, die man beachten kann.

Obwohl der Mensch kontinuierlich altert, entsteht eine Pflegebedürftigkeit in vielen Fällen plötzlich, sei es durch eine Krankheit oder einen Unfall. Häufig werden alle Beteiligten davon überrascht und in eine unbekannte Situation hineingeworfen. Betroffene und Angehörige können so schnell überlastet werden. Wenn man sich frühzeitig an einige Punkte hält, können die Belastungen für alle Beteiligten so gering wie möglich gehalten werden. Einige wichtige Tipps finden Sie hier zusammengefasst:

1. Einleiten kurzfristiger Pflegemaßnahmen

Der § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) gewährt Arbeitnehmern bei akuten Pflegefällen von nahen Angehörigen ein kurzfristiges Fernbleiben von der Arbeit für maximal zehn Tage am Stück. Diese “kurzzeitige Arbeitsverhinderung” kann genutzt werden, um Pflegemaßnahmen zu gewährleisten und einzuleiten. Dazu zählt auch das Stellen des Pflegeantrages. Zu einer Lohnfortzahlung kommt es während der Zeit nicht. Darüber hinaus wird das Recht nur einmal pro Pflegefall gewährt.

2. Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen

Damit es nicht zu finanziellen Sorgen während der ersten Zeit der Pflegebedürftigkeit kommt, ist es notwendig den Pflegeantrag so schnell wie möglich zu stellen, denn vorher werden keine Leistungen durch die Pflegekasse gewährt. Jede formlose Benachrichtigung an die Pflegeversicherung zählt dabei als Antrag. Dabei ist es zunächst nicht notwendig, die Art der Leistung oder die Art der Pflege zu benennen.



plötzlicher Pflegefall Checkliste: 7 Punkte zum Umgang mit einem plötzlichen Pflegefall

3. Vorbereitung auf das Pflegegutachten

Ist der Pflegeantrag gestellt, wird es zu einem Pflegegutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) kommen. Bei Privatversicherten übernimmt dies die Medicproof GmbH. In beiden Fällen wird der Hilfebedarf der betroffenen Person in der häuslichen Umgebung begutachtet. Dies stellt jedoch nur einen Ausschnitt aus dem Alltag dar.

Daher sollte man sich auf das Gutachten vorbereiten: So können einige ärztliche Atteste, z. B. über neuronale Einschränkungen, den Hilfebedarf unterstreichen. Vor allem das Führen eines Pflegetagebuches kann sich auszahlen. Mit diesem sollte der zeitliche Pflegeaufwand für mindestens eine Woche genau dokumentiert werden. Vordrucke solcher Pflegetagebücher bieten die meisten Krankenkassen im Internet an.

4. Informieren Sie sich über die Pflege

Die nächsten Entscheidungen, die bei einer Pflegebedürftigkeit getroffen werden müssen, sind sehr wichtig, daher sollte man sich im Vorfeld so viele Informationen wie möglich beschaffen. Auskunft können auch hier die Krankenkassen, die auch Träger der Pflegeversicherung sind, oder die in mittlerweile fast allen größeren Städten angesiedelten Pflegestützpunkte geben.

5. Art der Pflege und Leistungen wählen

Wenn der Pflegeantrag gestellt ist, wird die Pflegekasse in aller Regel einen Vordruck zusenden, auf dem dann die Art der Leistung und die Art der Pflegemaßnahmen benannt werden müssen. Entscheidet man sich für die häusliche Pflege, steht einem die Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes über Sachleistungen oder der Erhalt des Pflegegeldes bei der Pflege durch einen Angehörigen offen.

Auch stationäre und teilstationäre Pflege werden zumindest zum Teil aus der Pflegeversicherung finanziert. Alle wichtigen Informationen dazu sollten im Vorfeld beschaffen werden.

6. Pflege durch Angehörige: Pflegezeit oder Familienpflegezeit?

Entscheidet man sich für die Pflege durch einen Angehörigen, bestimmen meist finanzielle und zeitliche Aspekte die genaue Ausgestaltung der Pflegemaßnahmen. § 3 PflegeZG sieht vor, dass sich Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 15 Mitarbeitern bei vollem Kündigungsschutz für maximal sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen können, um für die Pflege eines Angehörigen zu sorgen (Pflegezeit).

Der Lohn entfällt in dieser Zeit komplett. Der Pflegebedürftige erhält jedoch ein Pflegegeld in Abhängigkeit seiner Pflegestufe. Dieses kann z. B. genutzt werden, um die Pflegeperson zu vergüten.

Mit der Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung für maximal zwei Jahre ohne volle Lohneinbuße möglich. In Fällen einer weniger schwerwiegenden Pflegebedürftigkeit ist dies das Mittel der Wahl.

7. Pflegenoten helfen bei Wahl der Pflegeeinrichtungen

Ist eine Pflege durch einen Angehörigen nicht möglich, kann ein Pflegedienst engagiert werden. In den schwerwiegendsten Fällen muss jedoch auch auf eine stationäre Einrichtung zurückgegriffen werden.

In beiden Fällen können die Pflegenoten bei der Wahl der optimalen Einrichtung helfen. Seit 2009 werden diese durch den MDK geprüft und die Ergebnisse unter Berücksichtigung verschiedener Kategorien auf den Internetportalen der Bundesverbände der Krankenkassen veröffentlicht.

Lesen Sie auch unsere Übersicht "Pflegefall: Kosten und Versicherungen".

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Albert Gottelt
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