Gesetzliche Pflegeversicherung: Welche Leistungen können Sie bei der Pflege im Heim erwarten?
Helmut Zermin
Mein Name ist Helmut Zermin. Ich bin Ihr Experte für Fragen rund um die Pflegeversicherung.
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Seit 1. Januar 1995 gibt es hierzulande die gesetzliche Pflegeversicherung. In diesem Beitrag lesen Sie, welche Leistungen die gesetzliche Pflegeversicherung bei der stationären Pflege in einem Heim erbringt.
Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse bei Pflege in einem Pflegeheim?
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Seit dem 1. Juli 1996 übernehmen die Pflegekassen immer dann, wenn die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist, auch die Kosten für die stationäre Pflege in vollstationären Einrichtungen (Pflegeheim).
Die vollstationäre Pflege wird gewährt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege des Pflegebedürftigen nicht mehr möglich ist.
Entsprechend der Pflegestufe zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim (Pflegesatz). Die Sachleistung ist nur für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim bestimmt.
Für die vollstationäre Pflege übernehmen die Pflegekassen seit dem 1. Januar 2012 in Pflegestufe I bis zu 1.023 Euro, in Pflegestufe 2 bis zu 1.279 Euro und in Pflegstufe III bis zu 1.550 Euro monatlich, in Härtefällen in der Pflegestufe III bis zu 1.918 Euro.
curendo-Tipp: Die pflegebedingten Aufwendungen beziehen sich immer nur auf die allgemeinen Pflegeleistungen. Nicht übernommen werden dürfen allerdings die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch betreuende Leistungen. Die nicht unerheblichen Kosten muss der Versicherte, wie bei der häuslichen Pflege, immer selbst bezahlen.
Jedoch kostet ein Pflegeheim im Durchschnitt rund 3.400 Euro im Monat. Sie sollten daher rechtzeitig als ergänzende Vorsorge eine Pflegezusatzversicherung abschließen. Die Versicherer bieten dazu. Pflegetagegeldversicherung, Pflegekostenversicherung sowie Pflegerentenversicherung an.
Was zahlt die Gesetzliche Pflegeversicherung bei der Pflege im Heim?
Prüfung durch den MDK
Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen lassen. Bei Pflegebedürftigen mit der Pflegestufe III ist die Überprüfung nicht erforderlich, da hier die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vorausgesetzt wird.
Leistungen bei teilstationärer Pflege
Verschlechtert sich der Zustand eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt wird, kurzfristig, oder kann die Pflegeperson die Pflege nicht mehr im bisherigen Umfang gewähren, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tagespflege oder Nachtpflege. Das gilt auch, wenn die pflegende Person entlastet werden muss.
In Stufe I werden Aufwendungen bis 450 Euro, in Stufe II bis 1.100 Euro und Stufe III bis 1.550 Euro monatlich bezahlt.
Achtung: Bei teilstationärer Pflege übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden.
Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Dabei wird der oder die Pflegebedürftige meist morgens abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht.
Wichtig: Leistungen der Tages- und Nachtpflege können auch mit anderen ambulanten Sachleistungen und/oder dem Pflegegeld kombinieren werden. Seit dem 1. Juli 2008 besteht der höchstmögliche Gesamtanspruch aus der Kombination von Leistungen aus dem 1,5fachen einer einzelnen Leistung.
Leistungen bei Kurzeitpflege
Ist zeitweise die Pflege zu Hause nicht möglich, z. B. im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung des Pflegebedürftigen, trägt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine kurzfristige stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim (Kurzzeitpflege), und zwar bis zu 4 Wochen im Jahr, maximal 1.550 Euro.
Welche Kosten werden bei stationärer Pflege in einem Heim nicht bezahlt?
Pflegebedürftige Personen müssen alle über den Leistungsbetrag der Pflegekasse hinaus anfallenden pflegebedingten Kosten, die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Investitionskosten und eventuell anfallenden Kosten für besondere Komfortleistungen immer selbst bezahlen.
Außerdem darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht übersteigen. Zum Heimentgelt gehören der Pflegesatz, die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten.
Achtung: Bei der vollstationären Pflege muss geklärt werden, wie die Zuständigkeit von Pflegeeinrichtung oder Krankenkasse für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel ist.
Mein Name ist Helmut Zermin. Ich bin Ihr Experte für Fragen rund um die Pflegeversicherung.
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