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von Helmut Zermin, veröffentlicht in Leistungen.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter

Helmut Zermin, Experte für Pflegeversicherung Helmut Zermin

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Damit in Deutschland die "verschämte Altersarmut" zurückgeht, gibt es seit dem 1. Januar 2003 eine finanzielle Grundsicherung für Ältere ab 65 Jahre, die auch Pflegebedürftige beim zuständigen Sozialamt beantragen können, deren Rente nicht zum Leben ausreicht. Hier lesen Sie, wann Sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben und was Sie bei der Beantragung beachten sollten.

Wer bekommt Grundsicherung?

Die Grundsicherung kann Pflegebedürftigen, die in Deutschland leben, dann bewilligt werden, wenn sie  ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht.

curendo-Tipp: Wenn Ihr gesamtes Einkommen als Alleinstehender monatlich unter 742 Euro liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben.

Wo können Sie Grundsicherungsleistungen beantragen?

Anträge auf Grundsicherung müssen Sie beim örtlichen Sozialamt stellen. Die Rentenversicherungsträger sind für die Grundsicherung nicht zuständig. Sie müssen Versicherte aber über die Leistungsvoraussetzungen und das Verfahren informieren und Anträge auf Grundsicherung entgegennehmen und an das Sozialamt weiterleiten.

Wie hoch ist die Grundsicherungsleistung?

Die Grundsicherungsleistung setzt sich wie folgt zusammen:

Der notwendige Lebensunterhalt

Darunter versteht man die Kosten für Lebensmittel, Bekleidung, Reparaturen und Instandhaltungen sowie Haushaltsgeräte. Er wird über Regelbedarfsstufen sichergestellt. 

Alleinstehende erhalten seit 1. Januar 2012 monatlich 374 Euro, wenn sie einen eigenen Haushalt führen. Erwachsene Haushaltsangehörige derzeit 299 Euro und zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mit gemeinsamen Haushalt je Person 337 Euro.



Grundsicherung im Alter Grundsicherung im Alter Grundsicherung im Alter

Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Für die Unterkunft von Pflegebedürftigen werden die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten berücksichtigt. Dazu gehören z. B. Miete, Nebenkosten und Heizung. Leben mehrere Personen im Haushalt, werden Kosten pro Person berücksichtigt.

Wohnen Pflegebedürftige in einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim, gelten andere Unterkunftskosten. Hierzu zählen z. B. eventuell zu zahlende Kreditzinsen, Steuern, Gebühren oder notwendige Reparaturkosten.

Wichtig: Leben Pflegebedürftige im Alters- oder Pflegeheim, wird die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts berücksichtigt. Auch hier gilt der jeweilige Mietspiegel.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören immer zur Grundsicherung. Bei einer privaten Versicherung kommt es auf die Beitragshöhe an.

Mehrbedarf

Ein Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes wird bei Vorliegen verschiedener Sachverhalte gezahlt, z. B. bei einem Schwerbehinderten mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G (gehbehindert) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert).

Welche Einkünfte werden bei der Grundsicherung berücksichtigt?

Zum berücksichtigungsfähigen Einkommen das angerechnet wird, gehören etwa:

  • Erwerbseinkommen
    (auch aus Nebentätigkeiten) aus einer abhängigen Beschäftigung oder aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit,
  • Renten und Pensionen
    hierzu gehören z. B. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung, von berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen, aus privaten Rentenversicherungen oder Leistungen aus einer Riester-Rente sowie Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, etwa als Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamter oder Soldat.
  • Wohngeld,
  • Unterhalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen. 

Nicht zu berücksichtigen sind u. a. :

  • 30 Prozent des Einkommens aus selbständiger / nicht selbständiger Tätigkeit, höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, 
  • Leistungen der Pflegeversicherung, wie z. B. das Pflegegeld
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kinder, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt,
  • bis zu 175 Euro bei bestimmten steuerfreien Tätigkeiten (beispielsweise Ehrenamt) nach dem Einkommensteuergesetz.

Wichtig: Für die Berechnung Ihres Anspruchs wird auch das berücksichtigungsfähige Einkommen oder Vermögen vom Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, Partner einer ehe- beziehungsweise lebenspartnerschaftähnlichen Gemeinschaft herangezogen.

Welche Vermögenswerte müssen eingesetzt werden?

Zum Vermögen gehören beispielsweise:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkasse oder Ähnlichem
  • Wertpapiere
  • Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht einzusetzen sind zum Beispiel:

  • kleinere Ersparnisse
  • im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII- (Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600 Euro und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder in einer eheähnlichen Partnerschaft bis zu einem Betrag von 3.214 Euro) gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen.
  • ein angemessenes Hausgrundstück,
  • Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde.

Nützliche Broschüre

Eine nützliche Broschüre zum Thema Grundsicherung können Sie sich auf der Homepage des Deutsche Rentenversicherung Bund kostenlos downloaden oder bestellen. 

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Helmut Zermin
 
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Mein Name ist Helmut Zermin. Ich bin Ihr Experte für Fragen rund um die Pflegeversicherung.
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