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Demenz
 
von Britta Kanacher, veröffentlicht in Psychologische Hilfe

Pflegende Angehörige: Finanziellen Ausgleich schaffen

Dr. Britta Kanacher, experto.de-Expertin für Kommunikation und Altenpflege Britta Kanacher

Mein Name ist Dr. Britta Kanacher. Ich bín Ihre Expertin für Kommunikation und Altenpflege.

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Denken Sie mit Bedenken an die Möglichkeit, selbst Angehörige zu pflegen. Und an die Auswirkungen, die das auf Ihre Finanzen haben wird? Angehörige zu pflegen bedeutet oft, auf eigenes Einkommen zu verzichten. Wie kann man finanziellen Ausgleich schaffen? Erfolgt ein Ausgleich auch beim Erben?

Wenn die Pflege eines Angehörigen geregelt werden muss, kann sich eine erwerbstätige Person seit der Pflegereform 2008 "Pflegezeit" nehmen.

Kurzfristige Pflegezeit
So kann sich ein Angehöriger kurzfristig für bis zu 10 Tage unbezahlten Urlaub nehmen, um die Pflege eines Angehörigen zu regeln. Dieser Anspruch besteht für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Größe des Betriebes oder Unternehmens.

Längere Pflegezeit
Seit der Pflegereform besteht auch die Möglichkeit, sich für bis zu sechs Monate vom Arbeitgeber für die Pflege eines Angehörigen unbezahlt aber sozialversicherungspflichtig beurlauben zu lassen. Hierbei sind jedoch einige Bedingungen zu beachten:

  • der Pflegende muss mindestens die Pflegestufe 1 haben
  • der Arbeitgeber muss mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen

Sind diese Bedingungen erfüllt, so müssen Sie mindestens 10 Tage, bevor Sie Ihre Pflegezeit antreten möchten, einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.

Eine teilweise Freistellung ist ebenfalls möglich. Hierzu müssen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber über die Verringerung und Verteilung Ihrer Arbeitszeit treffen. Informationen hierzu erhalten Sie hier.

Als Pflegender im Krankheitsfall abgesichert: "Verhinderungspflege"
Wenn Sie einen Angehörigen bereits mindestens sechs Monate lang gepflegt haben, so haben Sie sich damit Anspruch auf "Verhinderungspflege". Dies bedeutet, dass Sie nach sechs Monaten, wenn Sie einen Urlaub machen wollen oder krank werden, keine Angst vor zusätzlichen Kosten hinsichtlich der Pflege haben müssen.

Werden Sie krank oder benötigen Sie einen Urlaub, so übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflege in dieser Zeit. Mehr Informationen hier.


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Pflegende Angehörige Pflegende Angehörige: finanziellen Ausgleich schaffen

Finanzielle Möglichkeiten
Pflegebedürftige Personen können Pflegegeld beantragen und die Bezahlung der notwendigen Sachleistungen durch den Betrag für "Ambulante Pflegesachleistungen" abdecken lassen. Das Pfleggeld kann an pflegende Angehörige weitergeleitet werden.

Diese für die Pflege vorgesehenen Ausgleichszahlungen sind nach Pflegestufen gestaffelt und werden seit 2008 bis 2012 erhöht. Doch die Beträge können in der Regel kein Gehalt, auf das eventuell durch Pflege verzichtet werden muss, ausgleichen. Eine Übersicht über die Beträge und Pflegestufen erhalten Sie hier.

Möglichkeit eines nachträglichen finanziellen Ausgleichs – Vorteile beim Erben
Im Zusammenhang der bei einem Erbe anfallenden Erbschaftssteuer kann ein pflegender Angehöriger gewissen Ansprüche geltend machen. Nach einer Reform des Erbrechts können heute 20 000 Euro steuerfrei vererbt werden, sofern die erbende Person den Erblasser gepflegt hat. Mit diesem Freibetrag des Erbes soll eine kleine Anerkennung der Pflegeleistung erfolgen.

Für die Anerkennung dieses Freibetrages sollte einerseits ein entsprechender Vermerk im Testament vorhanden sein. Daneben sollte der Pflegende während der Zeit der Pflege keine oder nur geringfügige Entlohnung erhalten haben. Eine Vollzeitpflege muss hingegen nicht vorgelegen haben – der Pflegende kann während der Pflegezeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sein.

Falls im Testament keine entsprechende Vorsorge getroffen wurde und der Pflegende in der Erbfolge nicht vorkommt, so kann dennoch ein entsprechender Antrag gestellt werden. Das geänderte Erbrecht hat festgelegt, dass Pflegende einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich ihrer Pflegeleistung haben.

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