24-Stunden-Betreuung: Rechtliche Aspekte bei der Beschäftigung von Haushaltshilfen

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24-Stunden-Betreuungen sind in Deutschland für viele Pflegefamilien eine besonders wichtige Hilfe bei der Pflege. Die Angehörigen müssen dabei oftmals fürchten, dass sie sich mit der Beschäftigung von Pflegehilfen in einer Grauzone des Rechts bewegen. Nachfolgend werden die wichtigsten rechtlichen Konstruktionen dargestellt.

Wer macht die 24-Stunden-Betreuung

Gemeinsam ist den sog. „Haushaltshilfen“, dass sie neben den Hilfen im Haushalt auch die Pflege unterstützen, ja in vielen Familien tragen sie sogar die Hauptlast der Pflege. Seit 2010 dürfen die Haushaltshilfen sogar „offiziell“ gemäß §21 der Beschäftigungsverordnung auch „notwendige pflegerische Alltagshilfen“ geben, d. h. sie dürfen auch bei der Grundpflege (Hygiene, Anziehen usw.) helfen.

Die 24-Stunden-Betreuungen sind meist Frauen aus Ländern des östlichen Europas, besonders häufig aus Polen. Sie leben in der Wohnung des Pflegebedürftigen und erhalten neben der freien Kost und Logis ein Entgelt von meist 1.200 bis 2.000 Euro im Monat. Für EU-Bürger ist seit Mai 2011 keine Arbeitserlaubnis mehr notwendig.

24-Stunden-Betreuung: Formen der Beschäftigungsverhältnisse

Die rechtlichen Konstruktionen lassen sich auf die folgenden Ansätze zurückführen.

  1. Die Pflegefamilie ist Arbeitgeber
    Rechtliche Grundlage ist hier ein Arbeitsvertrag zwischen dem Pflegebedürftigen oder einem Angehörigen und der 24-Stunden-Betreuung bzw. Haushaltshilfe.
    Die Arbeitserlaubnis ist bei der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslandsvermittlung) zu beantragen, die Anmeldung zu den Sozialversicherungen erfolgt i. d. R. über die AOK.
    Probleme ergeben sich aus dem Tarifrecht (38,5 Stunden-Woche) und den hohen Sozialabgabenbelastung von etwa 40 % des Bruttolohnes (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen), zu dem genau genommen zusätzlich zum Geldlohn auch noch der Wert der Unterkunft und der Verköstigung als „Sachlohn“ hinzugerechnet werden müsste.
  2. Die Pflegefamilie schließt einen Vertrag mit einer Selbstständigen
    In einem Dienst- oder Werkvertrag werden die Leistungen zur Pflege oder Haushaltsführung vereinbart. Sozialversicherung ist Sache des Dienstleisters. Rechtliche Basis für die unternehmerische Betätigung des EU-Ausländers ist hier die Dienstleistungsfreiheit der EU.
    Probleme ergeben sich möglicherweise aus der Frage der „Scheinselbständigkeit“. Denn der Unternehmer (als 24-Stunden-Betreuer) darf keiner Weisungsbefugnis der Pflegefamilien unterliegen. Auch muss er für mehrere Auftraggeber tätig sein. Dadurch kommt es auch zwangsläufig zu Personalwechsel, meist nach einigen Monaten.
  3. Die Pflegefamilie schließt einen Vertrag mit einem Unternehmen, das 24-Stunden-Betreuungen entsendet
    Hier wird davon ausgegangen, dass das ausländische Dienstleistungsunternehmen seine Hauptaktivität im Heimatland hat und zusätzlich Dienste bei deutschen Pflegebedürftigen anbietet. Dies wird über die sog. „Entsendebestätigung A1“ (früher E101) nachgewiesen.
    Die rechtlichen Probleme liegen hier kaum im Verantwortungsbereich der Pflegefamilie. Allerdings kommt es auch hier oft zu den Personalwechseln nach einigen Monaten.

Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeit sind nur einige tausend Beschäftigungsverhältnisse von Haushaltshilfe in Pflegefamilien bei ihr gemeldet. Die Zahl der Haushaltshilfen, welche durch die Agenturen für 24-Stunden-Betreuungen vermittelt wurden, wird auf eine ähnliche Größenordnung geschätzt.

Daraus ergibt sich, dass die große Mehrheit der 24-Stunden-Betreuungen in irregulären Beschäftigungsverhältnissen arbeitet. Häufig handelt es sich dabei um „Schwarzarbeit“ mit all den sozialrechtlichen und strafrechtlichen Risiken.

Rechtslage zur 24-Stunden-Betreuung unbefriedigend

Obwohl es erklärtes Ziel aller politischen Kräfte in Deutschland ist, die Pflege zu Hause zu erleichtern und dabei die „Haushaltshilfen“ im Rahmen der 24-Stunden-Betreuungen hunderttausendfach die entscheidende Stütze bilden, ist die Rechtslage völlig unbefriedigend.

So muss der Pflegehaushalt darauf hoffen, dass der Wert von Unterkunft und Verpflegung nicht auch noch als Sachlohn zur Sozialversicherung herangezogen wird und der Zoll, welcher für die Überwachung der Arbeitsverhältnisse eingesetzt wird, nicht zu genau überprüft, ob sich die Vereinbarungen auf dem Papier mit der Realität vor Ort decken.

Zudem führen insbesondere die Vorschriften zur Verhinderung von Scheinselbständigkeit zu unnötig häufigem Personalwechsel, der wiederum die Beziehung zum Pflegebedürftigen und zur Pflegefamilie belastet.

Es ist zu hoffen, dass das Vorbild Österreichs, das mit seinem „Hausbetreuungsgesetz“ einen pflegefreundlichen Weg zur Legalisierung und Förderung von Pflegehilfen umgesetzt hat, auch den deutschen Gesetzgeber überzeugt. Ansätze aus der Unionsfraktion des deutschen Bundestages waren zumindest im April 2011 zu hören.

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Verfasst von: . Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 17.04.2015 aktualisiert.

Kategorien: Betreuungsrecht

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