Auswahl und Eignung des Betreuers – wer kann Betreuer werden?

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel. Wir unterstützen Sie im gesamten Prozess. Schnell & unbürokratisch. Versandkostenfrei. Komplettservice. Direkt nach Hause. Jetzt informieren

Wenn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden soll, dann ist die Frage, wer kann Betreuer werden. Das Gesetz sieht vor, dass Verwandte und andere dem Patienten nahe stehende Personen diese Funktion vorrangig übernehmen sollen. Pflegende Angehörige sollten immer prüfen dieses Amt zu übernehmen, bevor ein Fremder oder Berufsbetreuer diese Funktion übernimmt.

Im folgenden lesen Sie alles Wichtige zur Frage der Eignung eines Betreuers. Nach § 1897 Abs. 1 BGB muss das Betreuungsgericht eine natürliche Person zum Betreuer bestellen. Eine natürliche Person ist jeder geborene Mensch, der Träger von Rechten und Pflichten ist. Im Gegensatz dazu gibt es juristische Personen. Dieses sind Personenvereinigungen, die Träger von Rechten und Pflichten sind. Hierzu gehören auch die Betreuungsvereine.

Findet das Betreuungsgericht keine natürliche Person, so kann es die Betreuung auch einem Betreuungsverein übertragen. Ein Betreuungsverein ist ein Zusammenschluss von Menschen in einem Verein, die professionell Betreuungen durchführen wollen. Bei Menschen, die eine Betreuung gegen Bezahlung durchführen, handelt es sich um sogenannte Berufsbetreuer. Die Berufsbetreuer werden von dem Betreuten bezahlt. Wenn dieser kein Vermögen hat, dann wird der Berufsbetreuer von der Staatskasse bezahlt.

Vorschlagsrecht des Betroffenen

Der Betroffene hat das Recht, eine Person seines Vertrauens oder mehrere Personen für bestimmte Aufgabenkreise zum Betreuer vorzuschlagen. Dieses sind häufig Ehegatten, Verwandte oder Freunde des Betreuten. Das Betreuungsgericht muss vorrangig ehrenamtliche Betreuer bestellen. Jeder volljährige Bürger, der in der Lage ist eine Betreuung zu übernehmen, ist verpflichtet dieses Ehrenamt zu übernehmen. Der ehrenamtliche Betreuer bekommt einmal im Jahr eine Aufwandsentschädigung.

Eltern, Kinder und Ehegatten haben bei der Auswahl keinen Vorrang, dürfen aber Betreuungsverfahren nicht übergangen werden. Der Betreuervorschlag des Betroffenen ist entscheidungsbindend für das Gericht, es sei denn, dieser würde seinem Wohl zuwiderlaufen.

Beispiel:

Für Angelika M. soll eine Betreuung eingerichtet werden. Sie schlägt Ihren Ehemann als Betreuer vor. Der Ehemann hat in der Zwischenzeit aber die Scheidung eingereicht. Das Betreuungsgericht sieht in diesem Fall eine Interessenskollision und bestellt den Sohn der Frau M. zum Betreuer.

Ein Interessenskonflikt kann auch vorliegen, wenn ein Mitarbeiter der Alten- und Behindertenhilfe, in der der Betroffene wohnt, zum Betreuer bestellt werden soll. Als Betreuer scheiden hier regelmäßig die Personen aus, die in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu dem Träger stehen.

Eignung des Betreuers

Die Eignung des Betreuers ist abhängig von seiner Kompetenz und Bereitschaft, die Angelegenheiten des Betreuten im gerichtlich bestellten Aufgabenkreis zu besorgen und ihn im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Der Betreuer soll die anstehenden Probleme unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Betreuten lösen können.

Hierbei kommt es dann auch insbesondere auf die Aufgabenkreise an. Bei komplexen Problemen, bei denen viel Fachwissen gefordert ist, ist dann einem Berufsbetreuer den Vorrang zu geben. Ob eine Person geeignet ist, als Betreuer bestellt zu werden, muss das Gericht beurteilen. Es holt sich hierzu ein Gutachten der Betreuungsstelle beim Gesundheitsamt ein.

Die Betreuungsstelle führt dann ein Gespräch mit dem Vorgeschlagenen und überprüft hierbei die Eignung des Vorgeschlagenen. Danach teilt die Betreuungsstelle dem Betreuungsgericht mit, ob der Vorgeschlagene geeignet ist. Das Gericht wird der Meinung der Betreuungsstelle in den meisten Fällen folgen.

Aus diesen Gründen möchte ich pflegende Angehörige ermuntern, die Betreuung für die eigenen Angehörigen zu übernehmen.

Wir klären Sie auf, was im Pflegefall zu tun ist! Jetzt informieren!

Verfasst von: . Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 17.04.2015 aktualisiert.

Kategorien: Betreuungsrecht

Kostenlose Pflegehilfsmittel

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel. Wir unterstützen Sie im gesamten Prozess. Schnell & unbürokratisch. Versandkostenfrei.
Jetzt informieren

Pflege-Newsletter

– 100 % kostenlos
– jederzeit kündbar
– keine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte

Schulungen für Pflegende

Informieren Sie sich hier über die Inhalte der Online-Pflegekurse für die Pflege Angehöriger. Jetzt informieren

Fachbegriffe erklärt

Das Glossar erläutert alle wichtigen Fachbegriffe zur Pflege auf einfache und verständliche Art. Zum Glossar