Die Form der Vorsorgevollmacht
Die Rechtskräftigkeit der Vorsorgevollmacht steht und fällt mit der Form der Vollmacht. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügte und noch geschäftsfähig war. Welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Formfreie Vorsorgevollmacht
Grundsätzliche können Vollmachten mündlich erteilt werden. Allerdings ist das nicht sehr sinnvoll, denn Sie als Angehöriger haben bei Bedarf nichts in der Hand. Dementsprechend ist es sinnvoll, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu verfassen und sich dabei von einem Notar helfen zu lassen.
Der Notar kann Sie über die Rechtswirkungen informieren und alles amtlich dokumentieren. Damit sichern Sie nicht nur Ihren Angehörigen, sondern auch sich selbst rechtlich ab. Inhaltliche Fehler oder ungenaue Formulierungen in der Vorsorgevollmacht sind dann auch ausgeschlossen.
Prüfung der Geschäftsfähigkeit
Ein weiterer Vorteil der notariellen Vorsorgevollmacht ist, dass der Notar eine Geschäftsfähigkeitsprüfung nach §11 des Beurkundungsgesetzes durchführt und die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit beurkundet.
Warum eine notarielle Vorsorgevollmacht?
Neben den schon genannten Vorteilen bietet die notarielle Vorsorgevollmacht auch ein starkes Indiz für Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und stützt damit später Ihre Position.
Kommt es zu Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer einsetzen. Dementsprechend ist es immer sinnvoll, ein ärztliches Attest einzuholen. So kann die Geschäftsfähigkeit und der freie Wille attestiert werden.
Für die Verwendung der Vorsorgevollmacht bei Grundstücksgeschäften bietet sich eine notarielle Vorsorgevollmacht nicht nur an, sondern ist zwingend notwendig. Ein weiterer Vorteil ist, dass notarielle Vorsorgevollmachten vom Notar in weiteren Ausfertigungen erteilt werden können. Geht eine nicht notarielle Vorsorgevollmacht als Original verloren und der Vollmachtgeber ist nicht mehr geschäftsfähig, kann die Vorsorgevollmacht andernfalls nicht nachgewiesen werden.
Eine notarielle Vorsorgevollmacht muss auch von den Banken anerkannt werden. Eine zusätzliche Bank- oder Kontovollmacht ist bei einer notariellen aber auch "normalen" Vorsorgevollmacht nicht mehr notwendig. Um die Akzeptanz des Bevollmächtigten bei den Banken zu unterstützen, ist es aber auch sinnvoll, diesen bei der entsprechenden Bank vorzustellen.
Seit Juli 2005 dürfen auch kommunale Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 10.03.2014 aktualisiert.