Erwerbsloser als Pflegender nicht immer rentenversicherungspflichtig
Lesen Sie in diesem Artikel, wann ein Erwerbsloser, der einen Angehörigen pflegt, rentenversicherungspflichtig wird und wann die Pflegezeit nicht angerechnet werden darf.
Vierzehn Stunden pro Woche mindestens
Ein Erwerbsloser, der einen Angehörigen pflegt, ist nur dann rentenversicherungspflichtig, wenn er eine Pflegezeit von mindestens 14 Stunden pro Woche glaubhaft geltend machen kann. Wird er bei der Pflege des Angehörigen durch einen professionellen Pflegedienst oder eine weitere Pflegeperson unterstützt, ist der von diesen Personen geleistete Pflegeaufwand auf die geleistete Pflegezeit des Erwerbslosen anzurechnen.
So urteilte das Sozialgericht Mainz, Urteil vom 09.07.2012 (S 13 R 576/09). Im vorliegenden Fall pflegte der Kläger zusammen mit seinen drei Schwestern und einer professionellen Pflegekraft seine Mutter. Ihm war es jedoch nicht gelungen, dem Gericht die für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht wenigstens nötigen 14 Stunden Pflegezeit pro Woche glaubhaft zu machen.
Der Pflegeaufwand muss geschätzt werden
Der Pflegeaufwand der Mutter war in einem Gutachten auf 26 Stunden in der Woche geschätzt worden. Der Kläger selbst hatte sogar vorgetragen, sich jede Woche mehr als 42 Stunden um seine Mutter kümmern zu müssen. Dennoch hatte die Deutsche Rentenversicherung die Rentenversicherungspflicht abgelehnt.
Das Sozialgericht Mainz bestätigte diese Auffassung der Rentenversicherung. Das Gericht hat in seinem Urteil den gutachterlich festgestellten Pflegeaufwand von 26 Stunden in der Woche zugrunde gelegt. Diese 26 Stunden können jedoch beim Kläger nicht vollständig berücksichtigt werden, sondern nur soweit er selbst auch tatsächlich die Pflegeleistungen erbracht hat.
Somit waren sowohl der durch den professionellen Pflegedienst geleistete Pflegeaufwand, als auch die Pflegeleistungen der Schwestern des Klägers abzuziehen. Im Ergebnis lag der Zeitaufwand des Klägers unter 14 Stunden. Daher musste die Klage abgewiesen werden.
Pflegende Angehörige sollten daher darauf achten, dass wenn sie rentenversichert werden wollen, auch tatsächlich 14 Stunden in Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erfüllen. Ausschlaggebend ist hierbei auch das Gutachten des MDK.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 15.01.2015 aktualisiert.