Fixierung muss regelmäßig vom Gericht genehmigt werden

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Genehmigung für eine Fixierung durch einen Bevollmächtigten etwa im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht ausreicht. Werden pflegebedürftige Menschen in einem Heim oder Krankenhaus regelmäßig fixiert und festgebunden, muss dies immer ein Gericht zuvor genehmigen, so entschied der BGH in seinem Beschluss vom 26. Juli 2012 (Aktenzeichen: XII ZB 24/12).

Im vorliegenden Fall wollte der Sohn einer 1922 geborenen, in einem Pflegeheim lebenden Frau alleine darüber entscheiden, ob bei seiner Mutter freiheitsentziehende Maßnahmen vorgenommen werden. Dabei berief er sich auf eine von seiner Mutter erhaltene umfassende Vorsorgevollmacht, die ihm dies gestattete. Seine Mutter war mehrfach gestürzt und hatte sich einmal den Kiefer dabei gebrochen. Aufgrund dieser Vorfälle genehmigte der Sohn die Fixierung der Mutter in in der Nacht mit einem Bettgurt. Am Tag sollte die Mutter mit einem Beckengurt am Stuhl fixiert werden.

Das zuständige Betreuungsgericht hatte diese freiheitsentziehende Maßnahme befristet genehmigt. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn jedoch Beschwerde ein. Die Vorsorgevollmacht erlaube ihm, alleine über freiheitsentziehende Maßnahmen bei seiner Mutter zu entscheiden. Eine gerichtliche Genehmigung sei daher entbehrlich, zumal diese immer auch mit Kosten verbunden sei. Andernfalls werde das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht seiner Mutter in unzulässigerweise verletzt.

Betreuungsgericht hat immer Mitspracherecht

Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Argumentation nicht an. Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass das Betreuungsgericht die Einwilligung des Sohnes zu freiheitsentziehenden Maßnahmen bei seiner Mutter überprüfen muss. Außen vor bleiben könne die gerichtliche Kontrolle nicht. Das Betreuungsgericht müsse zudem prüfen, ob die Vorsorgevollmacht rechtswirksam ist und ob diese auch die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst.

Erlaube der Bevollmächtigte freiheitsentziehende Maßnahmen, müsse das Gericht dies auch kontrollieren können, so der BHG. Zwar werde mit der gerichtlichen Kontrolle das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Mutter beschränkt. Dies sei verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden, so der BGH. Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit werde nicht schrankenlos gewährt.

Pflegende Angehörige sollten daher dringend darauf achten, dass auch wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, die Zustimmung zur freiheitsentziehenden Maßnahme durch das zuständige Betreuungsgericht eingeholt werden muss. Wird dieses nicht beachtet, so kann ein Strafverfahren wegen Freiheitsentzug drohen.

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Kategorien: Betreuungsrecht

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