Ist der Sturz der pflegenden Ehefrau immer ein Arbeitsunfall?
Pflegt ein Angehöriger einen Verwandten, so ist er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Es kommt aber immer auf die Fallgestaltung an. Stürzt eine Pflegeperson, während sie nicht aktiv eine Pflegetätigkeit verrichtet, so handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe im Urteil vom 09.08.2012- S 1 U 4760/11 – .
Fraglich war, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls aktiv mit der Pflege des Ehemannes beschäftigt war. Die Klägerin pflegt seit mehreren Jahrzehnten ihren schwer kriegsbeschädigten, pflegebedürftigen Ehemann. Dieser ist in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Am Unfalltag war für 8 Uhr ein Liegend-Krankentransport wegen einer stationären Behandlung des Ehemanns vorgesehen. Auf dieser Fahrt wollte die Klägerin ihren Ehemann begleiten.
Bereits gegen 6 Uhr wollte sie die für den Krankenhausaufenthalt gerichteten Koffer mit Kleidungsstücken sowie die Gehstützen des Ehemanns vom Obergeschoss der Ehewohnung in das Erdgeschoss transportieren. Dabei stürzte sie die Treppe herunter und zog sich zahlreiche Verletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall, da zum Zeitpunkt des Unfalls keine den Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit ausgeübt wurde.
Was sind Pflegetätigkeiten
Insbesondere habe sie zum Unfallzeitpunkt keine aktive Pflegetätigkeit an ihrem Ehemann verrichtet. Dieser Meinung schloss sich das Gericht an. Das Gericht führte aus, dass nur solche Tätigkeiten versichert sind, die im engeren Sinne zur Pflegetätigkeit stehen würden. Hierzu gehören regelmäßig Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung ihres Ehemanns.
Tätigkeiten im Bereich Mobilität seien jedoch nur dann versicherte Tätigkeiten mit der Folge eines Versicherungsschutzes der Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekämen. Dabei können grundsätzlich auch vorbereitende Handlungen und nachfolgende Tätigkeiten dem Versicherungsschutz unterfallen. Dies sei indes nur dann der Fall, wenn sie der Pflegetätigkeit dienten und ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit bestehe.
Dieses träfe aber im vorliegenden Fall nicht zu, so das Sozialgericht weiter. Die gesetzliche Vorgabe sei in diesem Fall angesichts der zeitlichen Differenz von zwei Stunden zwischen der Vorbereitungshandlung und der beabsichtigten Hilfeleistung bei der Mobilität nicht erfüllt gewesen. Überdies falle die beabsichtigte stationäre ärztliche Behandlung des Ehemanns nicht in den Bereich der Grundpflege.
So gehöre zwangsläufig die durchgeführte Tätigkeit nicht zur versicherten Tätigkeit. Grundsätzlich ist noch einmal festzuhalten, dass nur Tätigkeiten während der aktiven Pflege versichert sind. Hinzu kommt noch der kürzeste Weg zur Pflege und von der Pflege weg als versicherte Tätigkeit in Frage. Sollte der Unfallversicherungsträger Unfälle während der Pflegetätigkeit nicht anerkennen, sollte auf alle Fälle der Rechtsweg beschritten werden.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 15.04.2015 aktualisiert.