Leben im Ausland: Haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen?

Kostenlose Online-Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI für pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende. Jetzt Kurs besuchen

Viele Deutsche im höheren Alter verbringen inzwischen einen Teil des Jahres oder das ganze Jahr im sonnigen Süden oder ziehen ganz zu ihren Kindern ins Ausland. In diesem Beitrag lesen Sie, welche Pflegeleistungen Pflegebedürftige bei einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt beanspruchen können.

Wer seinen Lebensabend im sonnigen Süden verbringt oder zu seinen Kindern ins Ausland zieht, bekommt nicht immer alle Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Was gilt bei Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen?

Bei einem Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr werden die Leistungen der Pflegekasse generell weiter bezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Pflegebedürftige im europäischen Ausland oder Übersee aufhalten. Sie können alle Leistungen, also Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen beanspruchen.

Wichtig: Bei Inanspruchnahme von Sachleistungen im Ausland ist zu beachten, dass Pflegebedürftige von einer Pflegekraft begleitet werden müssen, die bei einem Pflegedienst angestellt ist oder ein Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse hat.

Was gilt bei Auslandsaufenthalt von über sechs Wochen?
Beim Pflegegeld

Generell gilt bei der deutschen Pflegeversicherung der Grundsatz: "Leistungen können nicht in ein anderes Land "exportiert" werden. Das Pflegerisiko ist nur in Deutschland abgesichert".

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat vor einigen Jahren diesem Grundsatz jedoch widersprochen (AZ: C-215 /99 und C-160/96).

Danach müssen alle Geldleistungen im Krankheitsfall auch in Ländern der EU sowie des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz) gezahlt werden.

Geldleistungen aus der Pflegeversicherung fallen nach diesen Urteilen unter die EU-Verordnung 1408/71, die den Export von Sozialleistungen beschreibt.

Daher kann auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Land oder Land des EWR die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen gefördert und der Verbleib in der Familie gewährleistet werden.

EU- oder EWR-Ausland

Nach einem Umzug ins EU- oder EWR-Ausland haben Pflegebedürftige daher grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen, die im Sozialsystem des Gastlandes vorgesehen sind.

Wer also Pflegegeld bezieht, kann diese Leistung bei einem Umzug in ein Land der EU oder des EWR auch weiter beziehen.

curendo-Tipp: Wenn Sie sich als Pflegebedürftiger in Ländern der EU sowie des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz) aufhalten, besteht die Möglichkeit, Pflegegeld der deutschen Pflegeversicherung zu beantragen. Sie bekommen dann die Geldleistungen direkt überwiesen. Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie die Pflege allerdings durch Angehörige oder professionelle Pflegekräfte sicherstellen.

Achtung: Die Urteile des EUGH zum Pflegegeld nützen allerdings in Deutschland versicherten Pflegebedürftigen nichts, wenn sie in einem Land außerhalb der EU und des EWR leben. Hier gibt es das Pflegegeld nur bei einem vorübergehenden Aufenthalt für die Dauer von längstens sechs Wochen.

Bei Sachleistungen

Nehmen Pflegebedürftige in Ländern der EU sowie des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz) die dort üblichen Sachleistungen in Anspruch, dann wird kein Pflegegeld mehr von der deutschen Pflegekasse bezahlt.

Das liegt daran, dass die EU-Verordnung 1408/71 explizit zwischen Geld- und Sachleistungen unterscheidet und eine Kombination nicht zulässt.

Für Pflegesachleistungen gilt daher: Es werden nur diejenigen Leistungen erstattet, die nach dem Recht des Aufenthaltslandes üblich sind.

Welche Sachleistungen Pflegebedürftige im Einzelnen erhalten können, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum, richtet sich nach dem Recht des neuen Wohnstaats. Wichtig: Die klassische deutsche Pflegeversicherung gibt es in vielen EU-Staaten und der Schweiz nicht. Nur wenige EU-Staaten sehen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vor. Diese sind dann auch nur grob mit den deutschen Pflegeleistungen vergleichbar.

curendo-Tipp: Sollten Sie sich für Sachleistungen entscheiden, müssen Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden. Von dieser erhalten Sie dann einen Anspruchsnachweis (E 121), der bei dem für Ihren Wohnort im Ausland zuständigen Krankenversicherungsträger vorgelegt werden muss.

Überprüfen Sie also vor einen Wohnortwechsel in ein Land der EU oder des EWR genau, welche Leistungen (Pflegegeld oder Sachleistungen) für Sie günstiger sind. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Wir klären Sie auf, was im Pflegefall zu tun ist! Jetzt informieren!

Verfasst von: . Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 18.07.2014 aktualisiert.

Kostenlose Pflegehilfsmittel

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel. Wir unterstützen Sie im gesamten Prozess. Schnell & unbürokratisch. Versandkostenfrei.
Jetzt informieren

Pflege-Newsletter

– 100 % kostenlos
– jederzeit kündbar
– keine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte

Schulungen für Pflegende

Informieren Sie sich hier über die Inhalte der Online-Pflegekurse für die Pflege Angehöriger. Jetzt informieren

Fachbegriffe erklärt

Das Glossar erläutert alle wichtigen Fachbegriffe zur Pflege auf einfache und verständliche Art. Zum Glossar