Mit technischen Hilfsmitteln die Pflege zu Hause erleichtern
Pflegebett, Rollstuhl, Toilettenstuhl usw. Welche Hilfsmittel gibt es, welche sind für die Pflegesituation Ihres Angehörigen sinnvoll? Was übernimmt die Pflegekasse? Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Ihr Angehöriger Anspruch auf Hilfsmittel hat, wie Sie diese bekommen und was sonst noch wichtig ist.
Wie bekommen Sie ein Hilfsmittel?
Sogenannte technische Hilfsmittel wie Pflegebett, Badewannenlifter, Toilettenstuhl, Rollstuhl usw. werden durch den Hausarzt auf einem Rezept verordnet. Neben dem benötigten Gerät muss noch eine Diagnose vermerkt sein, die den Einsatz des Hilfsmittels begründet.
Dieses Rezept geben Sie im Sanitätshaus Ihrer Wahl ab. Dieses kümmert sich um die Genehmigung. Bei Bedarf können Hilfsmittel quasi „über Nacht“ bereitgestellt werden. Dies kann für Sie wichtig sein, wenn Ihr Angehöriger kurzfristig aus dem Krankenhaus entlassen wird und Sie schnellstens z. B. ein Pflegebett benötigen. Ebenfalls ist es möglich ohne ärztliches Rezept (z.B. nach einer Beratung in einem Pflegestützpunkt) ein Pflegehilfsmittel direkt bei der Pflegekasse zu beantragen.
Wer hat Anspruch auf technische Hilfsmittel?
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist die festgestellte Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). Laut §40 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Diese sollen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Wie verläuft die Genehmigung?
Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln. Eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst sind an der Überprüfung beteiligt. Entscheiden sich Versicherte für eine höherwertige Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das sogenannte „Maß des Notwendigen“ hinausgeht, müssen sie die Mehrkosten für dadurch evtl. bedingte Folgekosten selbst tragen.
Wie hoch sind die Kosten?
Der Eigenanteil an technischen Hilfsmitteln beträgt 10% der Kosten, höchstens 25 Euro. Ist die pflegebedürftige Person von der Zuzahlung (Rezeptgebühr) befreit, braucht sie keinen Eigenanteil zahlen.
Gehört das Hilfsmittel dem Pflegebedürftigen?
In der Regel verleihen die Pflegekassen die technischen Hilfsmittel durch das Sanitätshaus. Es kann sein, dass Ihr Angehöriger nach etwa einem Jahr angeschrieben oder angerufen wird, ob das ausgeliehene Gerät noch benötigt wird. Ist dies der Fall, kann es selbstverständlich weiter behalten werden. Ansonsten wird es vom Sanitätshaus wieder abgeholt. Es entstehen dadurch keine weiteren Kosten.
Wer baut die Hilfsmittel auf?
Die meisten Sanitätshäuser bieten für wenig Geld den Service an, beispielsweise ein vorhandenes Bett abzubauen. Bei Bedarf kann es durch das Sanitätshaus entsorgt oder z. B. in Ihren Keller gebracht werden. Fragen Sie danach, wenn Sie das Rezept einreichen.
Wie funktionieren die Hilfsmittel?
Jedem Gerät liegt eine Gebrauchsanleitung bei. Das ausliefernde Sanitätshaus ist verpflichtet, Sie in die Funktionen einzuweisen. Auch die Wartung wird von dem Sanitätshaus übernommen. Wenn mal etwas nicht klappt, rufen Sie dort an. Eine Reparatur ist für Sie kostenlos. Das Sanitätshaus rechnet diese mit der Krankenkasse ab.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 01.12.2014 aktualisiert.