Palliativversorgung (SAPV) – hat Ihr Angehöriger Anspruch auf Leistungen?
In erheblichem Umfang werden die Ressourcen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung schwerstkranker und sterbender Patienten ausgegeben. Aber oft nicht so, dass die erzielten Ergebnisse auf Zustimmung treffen. Vor diesem Hintergrund trat 2007 der gesetzlich verankerte Anspruch für alle gesetzlich Versicherten auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) in Kraft. Wann hat Ihr Angehöriger Anspruch auf Leistungen?
Die ambulante und die stationäre Palliativversorgung haben sich in den letzten Jahren weltweit dynamisch entwickelt. Trotz der Zunahme an Angeboten ist eine flächendeckende hospizliche und palliativmedizinische, den ambulanten und stationären Bereich vernetzende Versorgung aber bei weitem nicht erreicht.
Nicht zuletzt wird die demographische Entwicklung in Deutschland und anderen westlichen Ländern mit einer Zunahme chronischer Erkrankungen und Tumorerkrankungen verbunden sein. Das führt aktuell, aber auch mittel- und langfristig zu einem wachsenden Bedarf an medizinischer und pflegerischer Behandlung sowie menschlicher Fürsorge am Lebensende. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist eine neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die die Lebenssituation vieler Schwerstkranker in ihren letzten Tagen und Wochen deutlich verbessert.
GKV-Versicherte haben seit April 2007 einen eigenständigen Anspruch auf eine "spezialisierte ambulante Palliativversorgung" (SAPV). Sie zielt darauf ab, dem Wunsch schwerstkranker Menschen zu entsprechen, in Würde und möglichst in der häuslichen Umgebung zu sterben. Die SAPV ist eine primär medizinisch ausgerichtete Gesamtleistung mit ärztlichen und pflegerischen Leistungsanteilen, die von so genannten Palliative Care Teams erbracht wird – bei Bedarf rund um die Uhr.
Palliativversorgung für Patienten mit begrenzter Lebenserwartung
Der neue Leistungsanspruch steht Palliativpatienten mit einer begrenzen Lebenserwartung zu, die einen besonderen Versorgungsbedarf (z. B. aufgrund einer besonderen Schwere und Häufung unterschiedlicher Symptome) aufweisen und dennoch ambulant versorgt werden können. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Verordnung durch einen Arzt.
Die Leistung kann für sieben Tage auch von entsprechend qualifizierten Krankenhausärzten verordnet werden. Damit wird gewährleistet, dass die ambulante Palliativversorgung ohne zeitlichen Verzug im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erfolgen kann. Zielgruppe der SAPV ist jeder zehnte todkranke Bundesbürger – jährlich circa 85.000 Menschen. Bis zu 70% der Patienten, die bislang in Krankenhäusern oder stationären Hospizen sterben, könnten mit einer SAPV die letzten Stunden zu Hause verbringen.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 17.03.2014 aktualisiert.