Pflege muss bei Pflegegeld gesichert sein
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur dann, wenn die Pflegeleistungen im erforderlichen Umfang selbst sichergestellt werden. Selbst dann, wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, aber die erforderliche Pflege jedoch nur unzureichend oder gar nicht erbracht wird, ist ein Anspruch auf Pflegegeld ausgeschlossen, so das Bundessozialgericht (B 3 P 5/08 R).
Dem Urteil lag der Fall einer Klägerin zugrunde, die Pflegeleistungen gerichtlich durchsetzen wollte. Die Klägerin war früher Beamtin und hat aus diesem Grund einen Beihilfeanspruch von 70 Prozent. Die restlichen 30 Prozent des Versicherungsschutzes werden über eine private Versicherungsgesellschaft abgesichert.
Die Gewährung von Pflegegeld wurde durch die private Versicherungsgesellschaft abgelehnt. Grundlage hierfür bildeten zwei Gutachten nach denen die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 nicht vorliegen würden. Hiergegen richtete sich die Klage.
Pflegegeld bei erfüllten Voraussetzungen
Im Rahmen des Berufungsverfahrens gab das Landessozialgericht ein weiteres Gutachten in Auftrag. Laut diesem Gutachten lagen nun die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 vor. In dem Gutachten wurde ausgeführt, dass der Hilfebedarf aufgrund eines Sturzes und aufgrund einer zunehmenden Sehschwäche zugenommen hatte. Jedoch kam dieses Gutachten auch zu dem Ergebnis, dass die Pflege durch die Klägerin nicht ausreichend selbst sichergestellt wird.
Pflegeleistung in Form von Pflegegeld
Daher bot die Pflegeversicherung an, die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst zu übernehmen. Damit erklärte sich die Klägerin nicht einverstanden und konkretisierte ihr Klagebegehren, dass die Pflegeleistungen in Form der Zahlung von Pflegegeld gewünscht werden.
Die von der Klägerin benannte Pflegeperson erschien nur sporadisch und nicht regelmäßig täglich. Als die Pflegeperson erschien, hat sie sich weniger mit der Grundpflege, sondern in erster Linie mit der hauswirtschaftlichen Versorgung befasst. Daher konnte die Sicherstellung der Pflege, welche zur Zahlung von Pflegegeld erfüllt sein muss, nicht bestätigt werden.
Das Bundessozialgericht urteilte nun, dass, ungeachtet dessen, dass die Klägerin die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe I erfüllt, die Zahlung des Pflegegeldes nicht in Betracht kommt. Die Zahlung des Pflegegeldes kommt nur dann in Frage, wenn ein Pflegebedürftiger durch geeignete Maßnahmen die benötigten Hilfeleistungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung selbst sicherstellt. Die Sicherstellung muss in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung und ohne Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen erfolgen. Kann er dieses nicht, so kann auch kein Pflegegeld bewilligt werden.
Dieses Urteil ist analog auch auf Leistungsansprüche nach dem Elften Sozialgesetzbuch anzuwenden. Pflegende Angehörige müssen sicherstellen, dass sie kontinuierlich und fachgerecht die Pflege durchführen. Hierzu zählen sowohl die Grundpflege als auch die Hauswirtschaft. Die Pflege nur in einem dieser Gebiete reicht nicht aus. Im Zweifel kann die Pflegekasse das Pflegegeld in Pflegesachleistungen umwandeln.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 17.03.2014 aktualisiert.