Pflege-Pauschbetrag in der Einkommenssteuer: Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen
Der Pflege-Pauschbetrag wird nur gewährt, wenn die pflegende Angehörige für die Pflege keine Einnahmen erhalten (§ 33 b Abs. 6 EStG) – weder als Pflegevergütung noch als Ersatz für eigene Aufwendungen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 21.3.2002, III R 42/00, BStBl. 2002 II S. 417.
Was ist der Pflege-Pauschbetrag?
Der Pflege-Pauschbetrag steht Steuerpflichtigen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung. Beantragt wird der Pflege-Pauschbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Ohne Nachweis der entstandenen Aufwendungen erhalten Steuerpflichtige den Pflege-Pauschbetrag, wenn sie die häusliche Pflege von einem Angehörigen übernehmen. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt pro Steuerjahr genau 924 Euro. Wer mehrere Personen von zuhause aus pflegt, wird der Pflegepauschbetrag entsprechend mehrfach gewährt.
Voraussetzung für die Pflege-Pauschale ist, dass die Pflege zwangsläufig erfolgen muss, das bedeutet, es muss eine persönliche und enge Beziehung zwischen Pflegeperson und Pflegebedürftigen bestehen. Bei dem Pflegebedürftigen muss zusätzlich nicht nur eine Pflegebedürftigkeit bestehen, sondern auch eine Hilflosigkeit, die anhand des Feststellungsbescheides der Pflegekasse (Pflegestufe 3) oder des Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen H) gemäß § 65 Abs. 2 EStDV nachgewiesen werden müssen.
Der Pflege-Pauschbetrag kann rückwirkend geltend gemacht werden
Der Pflege-Pauschbetrag kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, sofern die Hilflosigkeit der Pflegeperson erst rückwirkend festgestellt wird, und zwar auch noch nach der Festsetzungsfrist, die vier Jahre lang dauert. Gemäß § 171 Abs. 10 AO muss der Steuerpflichtige allerdings innerhalb von 2 Jahren, nachdem die Hilflosigkeit festgestellt wurde, tätig werden.
Es dürfen keinerlei Einnahmen vorliegen, die die pflegebedürftige Person erhält.
Unter Einnahmen versteht der BFH, z. B. die Pflegegelder aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung oder entsprechende Leistungen, die originär dem Pflegebedürftigen zustehen und für ihn steuerfrei sind (§ 3 Nr. 1a EStG).
Leitet der Pflegebedürftige sein Pflegegeld an die pflegenden Angehörigen für Ihre Pflegetätigkeit zu Ihrer persönlichen Verfügung weiter, ist es für Sie zwar steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Dafür steht Ihnen aber kein Pflege-Pauschbetrag zu. Sind Ihre Pflegeaufwendungen tatsächlich höher als diese Einnahmen, können Sie jedoch den übersteigenden Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Verwenden Sie das Pflegegeld dagegen für den Pflegebedürftigen zur Sicherung seiner Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, erzielen Sie keine Einnahmen und bekommen dann den Pflege-Pauschbetrag zugebilligt. (BFH-Urteil vom 21.3.2002, III R 42/00, BStBl. 2002 II S. 417; Verfügung der OFD Düsseldorf vom 3.11.1997, DB 1997 S. 2574).
Erhalten Eltern für ihr behindertes Kind das Pflegegeld, steht ihnen der Pflege-Pauschbetrag ausnahmsweise trotzdem zu – unabhängig von der Verwendung des Pflegegeldes (§ 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG). Erhält eine der pflegenden Personen das weitergeleitete Pflegegeld, kann die andere pflegende Person den vollen Pflege-Pauschbetrag nur bekommen, wenn das Pflegegeld für den Pflegebedürftigen verwendet wurde (BFH-Urteil vom 17.7.2008, III R 98/06, BFH/NV 2009 S. 131).
Sollte das Finanzamt Schwierigkeiten mit der Anerkennung der Pflegegeld-Pauschale machen, sollte unbedingt ein Steuerberater eingeschaltet werden.
Verfasst von: Thomas Schalski. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 01.12.2014 aktualisiert.
Schlagwörter: Pauschbetrag
Kategorien: PflegegeldBewerten Sie diesen Artikel