Pflegedokumentation: Wer darf Einsicht nehmen?

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Die Pflegedokumentation wird von den Pflegekräften geführt. Als Angehöriger bekommen Sie sie nicht zu sehen. Wahrscheinich haben Sie sich auch schon einmal gewünscht, Einsicht in die Mappe nehmen zu können – aber das dürfen Sie nur unter bestimmten Umständen.

Die Pflegedokumentation: Aufbewahrung

Wird Ihr Angehöriger zu Hause gepflegt, wird dort auch die Pflegedokumentationsmappe aufbewahrt. Nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa weil Ihr Angehöriger die Mappe versehentlich zerstören könnte, kommt sie zur Aufbewahrung zum Pflegedienst. Im Krankenhaus oder Pflegeheim wird sie im Büro aufbewahrt.

Die Pflegedokumentation unterliegt der Schweigepflicht

Die in der Pflegedokumentation enthaltenen Daten unterliegen der Schweigepflicht. Das bedeutet, dass Sie nur mit der vorherigen Zustimmung Ihres Angehörigen oder als sein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer Einsicht nehmen dürfen. Die Pflegedokumentation ist nur für die an der Pflege Beteiligten bestimmt.

Der Pflegepatient darf seine Behandlungsunterlagen einsehen. Nach § 810 BGB hat jeder Mensch Anspruch auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen, sowohl gegenüber Pflegeeinrichtungen als auch Ärzten.

Pflegedokumentation: Einsichtsrecht für Angehörige

Angehörige haben kein grundsätzliches Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation. Ihr Angehöriger kann Sie bevollmächtigen, und muss gleichzeitig den Pflegedienst oder Arzt von der Schweigepflicht Ihnen gegenüber entbinden. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann auch in einer Vorsorgevollmacht enthalten sein.

Pflegedokumentation für gesetzliche Betreuer

Als gesetzlicher Vertreter können Sie ohne zusätzliche Entbindung von der Schweigepflicht Einsicht in die Pflegedokumentation nehmen. Dazu müssen Sie für den Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ vom Betreuungsgericht bestellt worden sein, und für die Einsichtnahme Ihren Betreuerausweis vorlegen. Sind Sie nur für einen anderen Aufgabenkreis als Betreuer bestellt worden, beispielsweise für die Vermögenssorgen, haben Sie kein Einsichtsrecht in die Pflegeunterlagen. Fragen Sie im Zweifelsfall beim Betreuungsgericht nach, ob Ihnen Einsichtsrechte zustehen.

Pflegedokumentation: Die Einsichtnahme

Der Eigentümer der Dokumentation, d.h. der Pflegedienst, bestimmt über Ort und Zeit der Einsichtnahme. Sie dürfen die Originalunterlagen einsehen, Kopien können angefertigt werden (auf Ihre Kosten). Während der Einsichtnahme kann ein Mitarbeiter der Einrichtung / Praxis anwesend sein, um sicherzustellen, dass keine Unterlagen verloren gehen. Der Eigentümer der Akte muss Ihnen das Original nicht allein überlassen. Weiterhin haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen über wichtige Einzelheiten der Pflegeleistungen, die nicht aus der Patientenakte hervorgehen, Auskunft erteilt wird.

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Kategorien: Betreuungsrecht

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