Pflegegeld: Welche Rechte habe ich im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren?
Sie stellen bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegeld. Welche Rechte und Pflichten haben Sie gegenüber der Pflegekasse? Wie kann man sich gegen Entscheidungen der Pflegekasse wehren und welche Fristen müssen eingehalten werden?
Antrag auf Pflegegeld
Grundsätzlich werden Sozialleistungen nur auf Antrag gewährt. Mit dem Antrag entsteht der Leistungsanspruch gegenüber der Pflegekasse. Daher ist zu raten, rechtzeitig einen solchen Antrag zu stellen, damit Sie sich ihre Ansprüche frühzeitig sichern.
Im Sozialrecht besteht der Amtsermittlungsgrundsatz, welcher besagt, dass die Pflegekasse den Sachverhalt ermitteln muss. Hierbei ist die Pflegekasse auf den Medizinischen Dienst (MDK) angewiesen. Der MDK erstellt ein Gutachten. Dieses Gutachten ist Grundlage für die Entscheidung durch die Pflegekasse.
Der MDK soll bei seiner Begutachtung die behandelnden Ärzte und Angehörigen miteinbeziehen. Sollte ein Pflegedienst schon tätig sein, muss dieser auch miteinbezogen sein. Der Antragsteller sollte in der Begutachtungssituation nie allein gelassen werden. Angehörige und Pflegedienst sollten diesem Termin beiwohnen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht müssen sie die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes unterstützen, d. h. Auskünfte geben, ärztliche Befunde vorlegen usw.
Im Abschluss an die Begutachtung erlässt die Pflegekasse einen Bewilligungsbescheid oder Ablehnungsbescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Nach § 25 SGB X haben Sie jederzeit Anspruch auf Akteinsicht. Die Behörde kann Ihnen diese nicht verweigern.
Die Akteneinsicht erstreckt sich natürlich auch auf das MDK Gutachten. Sie findet in den Räumen der Pflegekasse statt oder Sie können sich auch Kopien zuschicken lassen. Generell können Sie Kopien aus den Akten verlangen. Die Pflegekasse kann hierfür eine Gebühr verlangen. Bevor der Widerspruch begründet wird, sollte Akteneinsicht genommen werden.
Pflegekasse muss den Antragsteller anhören
Nach § 24 SGB X muss die Behörde vor jeder Entscheidung den Antragsteller anhören. Dieses bedeutet: Insbesondere wenn die Pflegekasse ein bewilligtes Pflegegeld wieder ändern möchte, müssen Sie nach Ihrer Meinung zum Sachverhalt befragt werden. Bescheide ohne vorherige Anhörung sind rechtswidrig.
Haben Sie die Widerspruchsfrist versäumt, dann ist der Bescheid rechtskräftig. Aber Sie können auch noch etwas gegen einen falschen rechtskräftigen Bescheid unternehmen. Sie können einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Mit diesem Antrag wird die Behörde gezwungen, ihren Bescheid noch einmal zu überprüfen. Gegen eine Ablehnung haben Sie dann wieder die Möglichkeit Widerspruch und Klage zu erheben. Grundsätzlich können Sie gegen den Widerspruchsbescheid Klage mit einer Frist von einem Monat beim zuständigen Sozialgericht erheben.
Wenn Sie Probleme mit dem zuständigen Sachbearbeiter haben, dann können Sie gem. § 17 SGB X diesen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Natürlich können Sie auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Manchmal lässt sich ein solcher Schritt nicht umgehen. Dass der Sachbearbeiter ihnen eine Leistung nicht bewilligt, ist aber kein Ablehnungsgrund.
Ist der Sachbearbeiter unfreundlich und handelt er aus ihrer Sicht willkürlich, dann kann dieses ein Ablehnungsgrund sein. Da Leistungen immer häufiger abgelehnt werden, sollten die Rechte als Antragsteller gekannt und genutzt werden.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 24.03.2014 aktualisiert.