Pflegekasse: Ambulante und stationäre Versorgung
Die Leistungen der Pflegekasse bei Pflegebedürftigkeit sind nach den verschiedenen Pflegestufen gestaffelt. Es gibt sowohl Geld-, als auch Sachleistungen, sowie Kombinationen aus beiden, die beantragt werden können. Dies betrifft die ambulante und stationäre Pflege.
Pflegekasse: Ambulante Dienste
Wenn der Pflegebedürftige nicht mehr oder nicht mehr vollständig durch Angehörige zu Hause versorgt werden kann, ist es möglich, dass ambulante Pflegedienste diese Aufgaben übernehmen. Der Pflegedienst wird von der Pflegekasse als Sachleistung entlohnt. Auch hier sind die Leistungen wieder nach den Pflegestufen gestaffelt:
- Pflegestufe 1: 468 Euro
- Pflegestufe 2: 1.144 Euro
- Pflegestufe 3: 1.612 Euro
- Bei besonderen Härtefällen gilt Pflegestufe 3 plus: Dann werden bis zu 1.995 Euro geleistet.
Pflegekasse: Teilstationäre und vollstationäre Versorgung
Sachleistungen für ambulante Dienste und Pflegegeld für die private Betreuung können auch kombiniert werden. Wenn die häusliche Pflege zu bestimmten Zeiten nicht mehr im notwendigen Umfang geleistet werden kann, übernimmt die Pflegekasse Kosten für Tages- bzw. Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung.
Wenn diese Kombination auch nicht mehr möglich ist, besteht Anspruch des Pflegebedürftigen auf eine vollstationäre Versorgung. Die Pflegekasse übernimmt dabei Kosten bis zu dieser Höhe:
- Pflegestufe 1: 1.064 Euro
- Pflegestufe 2: 1.330 Euro
- Pflegestufe 3: 1. 612 Euro
- In besonderen Härtefällen bis zu 1.995 Euro
Allerdings muss der Versicherte Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlen – ein Selbstbehalt bleibt immer.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 20.04.2015 aktualisiert.