Pflegekosten – müssen Angehörige immer zahlen?

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Die Kosten für die notwendige Pflege der Angehörigen übersteigen teilweise die finanziellen Möglichkeiten der betreuenden Angehörigen. Doch nicht immer kann die Familie für die Kosten belangt werden. Sie erfahren hier, wann man aus der finanziellen Pflicht entlassen ist und welche anderen Möglichkeiten es gibt.

ParagraphenFoto: © geralt | Pixabay.com

Ein großes Problem in der Altersvorsorge ist die Frage, wer für die hohen und teilweise zu hohen Pflegekosten der Senioren aufkommt. Es heißt die Kinder sorgen im Alter für ihre Eltern, das stimmt aber nur zum Teil. An erster Stelle wird die Pflegeversicherung entsprechend der jeweiligen Einstufung bemüht. Da ein Heimplatz aber gern 3000 Euro und mehr kostet, bleibt noch ein großer Rest übrig.

Zunächst werden dann weitere Versicherungen und Ersparnisse der Patienten belangt. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, werden die Angehörigen in die Pflicht genommen. Doch muss man als Angehöriger alles zahlen – auch wenn man selbst nicht mehr genügend hat?

Rückzahlung von Schenkungen

Das Heim wendet sich zunächst an das Sozialamt, welches den fehlenden Betrag bis zur vollständigen Klärung übernimmt. Zum Beispiel wird geprüft, ob die pflegebedürftige Person in den letzten zehn Jahren größere Geldsummen verschenkt hat. Sollte das Geld nun für die Pflege fehlen, muss das geschenkte Geld unter Umständen wieder an die betroffene Person zurückgezahlt werden.

Vor allem werden hier Sie als direkte Verwandte angesprochen. Es gibt jedoch so etwas wie Pflicht- und Anstandsschenkungen, die zum Teil nicht zurückgefordert werden. Sollten sich noch Immobilien im Besitz der pflegebedürftigen Person befinden, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt aufsuchen, um das weitere Vorgehen in diesem Fall zu besprechen.

Unterhaltspflicht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist unter Paragraph §1601 aufgeführt, dass direkte Verwandte verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt nicht für die Seitenlinie – also Schwiegereltern, Geschwister und ähnliche. Wird das Sozialamt für eine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen, so teilt dieses den Angehörigen mit einer Rechtswahrungsanzeige mit, dass die angeschriebenen Angehörigen gesetzlich dazu verpflichtet sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den Unterhalt der zu pflegenden Person aufzukommen.

Sollten sich in der direkten Familie mehrere Angehörige befinden, muss ein jeder entsprechend seiner Leistungsfähigkeit einen Anteil übernehmen. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass man sich mit dem Sozialamt in Verbindung setzt und dieses über die eigene aktuelle Lage in Kenntnis setzt. Das Offenlegen Ihrer eigenen finanziellen Verhältnisse ist die Grundlage für eine sinnvolle und zweckdienliche Berechnung.

Berechnung der Unterhaltssumme

Bei der Berechnung gibt es keine klare Einkommensgrenze, da das Prinzip des Selbsterhalts zum Tragen kommt. Der Selbsterhalt ist die Summe, die den einzelnen Angehörigen zugestanden wird, um ihre Lebensunterhalt auf eine angemessene Art und Weise weiterführen zu können. Die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Beträge des Selbsterhalts beziehen sich ebenso auf die soziale Stellung und die Lebensgewohnheiten des Angehörigen.

So wird durch die bestehende Rechtsprechung verhindert, dass eine dauerhafte Senkung des Lebensstandards hingenommen werden muss, um einen Angehörigen zu pflegen – bis zu einer gewissen Obergrenze. Die Betroffen haben die Möglichkeit ein Schonvermögen aufzubauen, welches nicht belangt werden kann. Hierbei soll eine Absicherung für die eventuell eigene Pflegebedürftigkeit geschaffen werden.

Es ist immer sinnvoll, wenn Sie sich persönlich beraten zu lassen. Nur so können individuelle Lösungen geschaffen und ein genauer Überblick über die Sachlage gewährleistet werden.

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Verfasst von: . Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 21.04.2016 aktualisiert.

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