Poolen: Nehmen Sie Betreuungsleistungen gemeinsam in Anspruch

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Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde zum 1. August 2008 das sogenannte Poolen von Leistungen eingeführt. Beim Poolen nehmen mehrere Bewohner, z. B. in einer Wohngemeinschaft, in Wohnanlagen, einem Gebäude oder in einer Straße, Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder von Einzelpflegekräften gemeinsam in Anspruch. In diesem Beitrag lesen Sie, wie das sogenannte Poolen funktioniert.

Seit 1.Juli 2008 können mehrere Pflegebedürftige nach § 36 Abs. 1 SGB XI Pflege- und Betreuungsleistungen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen. Das nennt sich "Poolen" von Pflegeleistungen.

Poolen ist möglich, wenn Pflegebedürftige räumlich zusammenleben

Beim Poolen nehmen mehrere in räumlicher Nähe lebende Pflegebedürftige, etwa ein pflegebedürftiges Ehepaar oder die Bewohner einer Senioren-Wohngemeinschaft, (Senioren-WG) bestimmte Leistungen aus der Pflegeversicherung (z. B. die hauswirtschaftliche Versorgung) gemeinsam in Anspruch.

Beispiel: In einer Wohngemeinschaft leben sechs Pflegebedürftige zusammen. Sie können den Pflegedienst gemeinsam beauftragen, z. B. das Einkaufen und das Kochen/Zubereiten der Mahlzeiten über die Poolleistung abzurechnen.

Die sich durch Poolen von Pflegeleistungen ergebenden Effizienzgewinne können Pflegebedürftige für den "Einkauf" von zusätzlichen Leistungen beim Vertragspartner der Pflegekassen nutzen. Dies können z. B. Betreuungsleistungen sein. Beim Poolen von Leistungen wird dabei unterstellt, dass die erbrachten Dienstleistungen zu gleichen Teilen auf die am Pool beteiligten Pflegebedürftigen entfallen.

Das so genannte "Poolen" von Leistungsansprüchen soll insbesondere die Situation bei ambulant betreuten Wohnformen und Senioren-WGs verbessern und ihre Nutzung fördern.

Gemeinsamer Vertrag mit dem Pflegedienst

Um das Poolen zu nutzen, müssen alle Pflegebedürftigen, die sich am Poolen beteiligen wollen, zustimmen und einen gemeinsamen Vertrag mit dem Pflegedienst oder der Pflegekraft abschließen.

In diesem Vertrag ist immer auch vertraglich zu regeln, was passiert, wenn einer der Pflegebedürftigen nicht anwesend ist (z. B. im Urlaub oder im Krankenhaus): Wird dann die Poolleistung verkürzt? Wird die Leistung weiterbezahlt und von wem? Zumindest kann die Pflegekasse dann die Leistung nicht bezahlen, wenn der Versicherte sie nicht in Anspruch nimmt.

Für wen kommt Poolen in Frage?

Das "Poolen" von Leistungsansprüchen kommt entweder für Pflegebedürftige in Frage, die in einer festen Wohngemeinschaft oder in sonstiger räumlicher Nähe leben.

Aber auch pflegebedürftige Ehepaare können das Poolen von Leistungen in Anspruch nehmen.

Das Poolen von Leistungen ist auch für Pflegebedürftige möglich, die z. B. im gleichen Wohnviertel, im gleichen Haus, der gleichen Straße oder in der näheren Nachbarschaft wohnen.

Welche Vorteile hat das Poolen?

Durch das Poolen von Pflegeleistungen wird Zeit und damit Geld gespart, aus dem zusätzliche Betreuungsleistungen finanziert werden können, wie z. B. gemeinsames Vorlesen oder etwa Gruppenangebote für Demenzkranke.

Vorteile, die sich beispielsweise durch das gemeinsame Zubereiten von Mahlzeiten und das Einkaufen für mehrere Pflegebedürftige mit den daraus resultierenden Zeit- und Kosteneinsparungen ergeben, können die Betroffenen für sich selbst nutzen.

Wichtig: Die durch Poolen von Leistungen frei werdende Zeit ist vom ambulanten Pflegedienst oder der Pflegekraft ausschließlich im Interesse der am Pool beteiligten Pflegebedürftigen für die Betreuung zu nutzen.

curendo–Tipp: Pflegebedürftige, die durch das Poolen Zeit- oder Kosteneinsparungen erzielen, können selbst entscheiden, wie sie diese einsetzen. Sie können weitere Pflegeleistungen oder Betreuungsleistungen "einkaufen".

Wenn weitere Pflegeleistungen eingekauft werden, die durch das Poolen von Pflegeleistungen entstanden sind, wird unterstellt, dass diese auf alle am "Pool" beteiligten Pflegebedürftigen zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Wann lohnt sich das Poolen von Pflegeleistungen?

Möglich und sinnvoller ist das Poolen von Pflegesachleistungen, die nur bestimmte Bereiche der Versorgung betreffen, beispielsweise das Einkaufen oder die Anleitung bei der Nahrungsaufnahme.

Denn praktisch sind viele Leistungen der Grundpflege (z. B. das Baden) nicht zu poolen, weil sie personenbezogene Einzelleistungen sind.

Beim Poolen sind zudem die bestehenden Leistungskomplexe und deren Vergütungen zu berücksichtigen.

curendo-Tipp: Ob und welche Poolleistungen bei Ihnen oder Ihrem Angehörigen möglich sind, sollten Sie mit einem Pflegedienst oder der Pflegekasse erörtern.

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Verfasst von: . Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 16.04.2015 aktualisiert.

Kategorien: Leistungen

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