Rechte der Krankenkassenmitglieder verbessert und gestärkt
Im Februar 2013 trat das Patientenrechtsgesetz in Kraft. Gleichzeitig wurde auch das Sozialgesetzbuch (SGB) V, in dem die Krankenversicherung geregelt ist, geändert. Die Änderung des SGB V stärkt die Rechte der Patienten gegenüber der Krankenkasse und den Ärzten.
Mit der Einführung des § 13 Abs. 3 a SGB V können die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nun mit einer schnelleren Entscheidung über ihre Leistungsanträge rechnen. Nach § 13 Abs. 3 a SGB V hat die Krankenkasse zugig über einen Antrag auf Leistungen aus der Krankenversicherung zu entscheiden. Der Paragraf definiert zügig bis spätestens 3 Wochen nach Antragseingang bei der Krankenkasse.
In den Fällen, in denen die Krankenkasse ein Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einholen muss, ist die Krankenkasse verpflichtet, innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang über den Leistungsantrag zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse die Einholung eines MDK Gutachtens für nötig hält, muss sie dieses dem Antragsteller mitteilen und unverzüglich das Gutachten beim MDK einholen.
Der MDK hat dann drei Wochen Zeit, das Gutachten der Krankenkasse zukommen zu lassen. Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Was ist, wenn die Frist abläuft?
Nach Ablauf dieser Frist kann der Antragsteller sich die Leistung selbst beschaffen und die Krankenkasse ist verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten zu übernehmen. Pflegende Angehörige sollten daher genau die Fristen beachten, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können. Teilt die Krankenkasse mit, dass sie die Frist nicht einhalten kann, sollten die Antragsteller die Krankenkasse darüber unterrichten, dass sie nun die Leistungen selbst beschaffen werden und die Krankenkasse die Kosten zu erstatten hat. Auf dieser Art und Weise geht man sicher, dass sich die Krankenkasse später nicht rausreden kann und die Kosten reibungslos erstattet.
Darüber hinaus wurden die Krankenkassen nach § 66 SGB V verpflichtet, ihre Mitglieder bei der Verfolgung von Schadensersatzforderung aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Hierzu können die Krankenkasse auf Bitte des Mitgliedes hin den MDK beauftragen, ein Gutachten über den Behandlungsfehler zu erstellen. Mit diesem Gutachten kann der Versicherten dann besser seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen Ärzte durchsetzen. Kommt es zu einem Behandlungsfehler sollten pflegende Angehörige umgehend die Krankenkasse benachrichtigen und damit den MDK einschalten.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 21.07.2014 aktualisiert.