So kann die gesetzliche Betreuung durch den Betroffenen festgelegt werden

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Viele Menschen denken, dass der Einsatz einer gesetzlichen Betreuung das Ende der eigenen Handlungsfähigkeit darstellt. Hier wird Ihnen gezeigt, dass es nicht so ist und die gesetzliche Betreuung auch durch den Betroffenen selbst festgelegt werden kann und in dessen Interesse handeln muss.

Es handelt sich um eine staatliche Fürsorge für Personen, die aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können.

Der Einsatz eines Betreuers, der erst einmal für ein halbes Jahr eingesetzt wird, kann beim Amtsgericht des jeweiligen Wohnortes beantragt werden. Dieser Antrag wird entweder von der Person selbst gestellt oder durch die Anregung Dritter in Gang gebracht werden.

Nach dem halben Jahr, der sogenannten vorläufigen Betreuung, wird geprüft, ob die betroffene Person weiterhin betreut werden muss. Nach sieben Jahren erfolgt dann eine weitere Kontrolle. Der Betreuung kann jederzeit wieder durch einen Antrag – zum einen durch den Betreuer oder aber durch den Betroffenen selbst – bei dem Betreuungsgericht widersprochen werden. Sollte der Grundhandlungsbedarf für die Betreuung wegfallen, kann das Gericht die Betreuung aufheben.

Wahl des Betreuers

Das Gericht hat die Anweisung den Wünschen des Betroffenen in bei der Wahl des Betreuers zu entsprechen. Über eine Verfügung kann der Betroffene aber auch festlegen, wen er auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt wissen möchte. Die Wahl des Antragstellers kann sehr unterschiedlich ausfallen. So können Betreuer Mitarbeiter der Betreuungsbehörden, Rechtsanwälte oder Berufsbetreuer sein. Zumeist fällt die Wahl jedoch auf ein Mitglied der Familie, welches auch den Betroffenen pflegt.

Aufgaben des Betreuers

Die Einrichtung eines Betreuers hat keinerlei Einfluss auf den gesellschaftlichen Umgang oder auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. So kann die betreute Person Verträge abschließen und sich im Rechtsverkehr ohne Einschränkungen bewegen. Sollte es zu Ungereimtheiten oder gar Streitigkeiten kommen, muss im Einzelfall über die eventuelle Geschäftsunfähigkeit verhandelt werden.

Das Aufgabengebiet der betreuenden Person ist hierbei klar definiert und sollte sich nur innerhalb dieser bewegen. Die Aufgaben können von dem Betreuungsgericht der betreuten Person festgelegt werden. Sie sind in schriftlicher Form auch in dem Ausweis, den ein jeder Betreuer erhält, festgehalten.

So hat ein Betreuer auch die Möglichkeit die betreute Person vor Gericht zu vertreten und die Pflicht in dessen Interesse zu handeln. Das kann bedeuten, dass der Betreuer über die persönlichen Angelegenheiten, wie etwa die Unterbringung in einem Heim, als auch die vermögensrechtlichen Angelegenheiten verfügt.

Besondere Fälle

Vor allem bei dem Anstehen von größeren Entscheidungen im Gesundheitsbereich, muss sich der Betreuer absichern, ob er diese Entscheidungen treffen darf. Teilweise muss für Untersuchungen oder Operationen eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Sollte die Maßnahme äußerst dringend und mit Gefahr verbunden sein, darf sie auch ohne die Zustimmung des Gerichtes erfolgen.

Der vom Gericht festgelegte Betreuer hat die Pflicht dem Vormundschaftsgericht einmal im Jahr einen Bericht zu überbringen. Dieser soll zeigen, dass ein rechtmäßiger Umgang mit der betreuenden Person ausgeführt wurde.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Betreuung immer ein als ehrenamtlich ausgeführt wird. Aufgrund der Tatsache, dass kein medizinisches Fachpersonal eingesetzt wird, ist die Betreuungsperson ausschließlich mit der Erleichterung des Alltags beschäftigt.

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Kategorien: Betreuungsrecht

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