Sozialhilfeträger muss Kosten für pädagogische Fachkraft übernehmen
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen umfasst auch die Übernahme von Kosten für eine Fachkraft während des Schulunterrichts und in den Ferienzeiten sowie die Schülerbeförderung. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 26.07.2012 – S 1 SO 580/12 -.
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Kläger, der an einem frühkindlichen Autismus, einer Epilepsie mit myoklonisch-astatischen Anfällen und einer psychomotorischen Retardierung leidet. Er bedarf deswegen und wegen fehlender expressiver Sprache und teilweise selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens einer besonderen und intensiven Förderung, Betreuung und Begleitung.
Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme weiterer Aufwendungen für eine zusätzliche pädagogische Fachkraft während des Unterrichts ab. Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und mehrerer Landessozialgerichte außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule nicht ausgeschlossen sei.
Sozialhilfeträger muss Kosten für pädagogische Maßnahmen tragen
Das Gericht führte weiter aus, es bestehe weiterhin regelmäßig ein Anspruch für zumindest unterstützende pädagogische Maßnahmen, auch dann, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewähre oder – wie im vorliegenden Fall – darauf verweise, sie nicht erbringen zu können, und deshalb der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen tatsächlich nicht durch die Schule gedeckt werden kann. So das Gericht weiter:
Der autistische Kläger benötige im Schulunterricht aufgrund seiner spezifischen Lernbesonderheiten wie auch der Anforderungen an das Kommunikations- und Interaktionstraining besondere pädagogische Hilfestellungen, um bereits erzielte Therapieerfolge nicht zu gefährden und weitere Fortschritte zu erzielen, und damit seine Integration in den Schulalltag zu ermöglichen.
Darüber hinaus bestehe auch ein Anspruch in der Ferienzeit, weil andernfalls die ernsthafte Gefahr bestehe, dass im Schulunterricht erlernte Fähigkeiten wieder verloren gingen und die Familie diesen Bedarf mit Blick auf zwei Geschwisterkinder nicht bewerkstelligen könne.
Fazit: Betroffene pflegende Angehörige können sich beim Sozialhilfeträger auf dieses Urteil berufen und sollten auf alle Fälle den Rechtsweg mit Widerspruch und Klage beschreiten.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 11.03.2014 aktualisiert.