Unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen

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Wenn Sie einen nahestehenden Menschen pflegen, sind Sie während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, gesetzlich unfallversichert. In diesem Beitrag lesen Sie, wie die gesetzliche Unfallversicherung bei der häuslichen Pflege von Angehörigen funktioniert und wann sie versichert sind und wann nicht.

Wann sind Sie in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Sie versichert, wenn Sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegen. Ob jemand pflegebedürftig ist, richtet sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 14 SGB XI). Der Versicherungsschutz für pflegende Angehörige unterliegt aber gewissen Voraussetzungen:

Pflege darf nicht erwerbsmäßig erfolgen

Nichterwerbsmäßigkeit wird bei nahen Verwandten und sonstigen Familienangehörigen angenommen, wenn Sie keine finanzielle Zuwendung erhalten, die über das Pflegegeld hinausgeht. Dies gilt auch für sonstige Pflegepersonen, wenn die Pflegeperson als Gegenleistung für die Pflegetätigkeit nicht mehr als das Pflegegeld erhält.

Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden

Ihre Pflegetätigkeit muss entweder in Ihrem Haushalt oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgen. Dabei kann es sich auch um ein Senioren- oder Pflegeheim handeln. Möglich ist auch, dass Sie den Pflegebedürftigen im Haushalt einer dritten Person pflegen.

Bei welchen Tätigkeiten sind Sie versichert?

Versicherungsschutz besteht für die Pflegeperson grundsätzlich bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in den Tätigkeitsbereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.

Körperpflege

Hierzu gehören grundpflegerische Verrichtungen, wie Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Rasieren oder Aufrichten und Legen des Pflegebedürftigen. Versichert ist auch die von der Körperpflege kaum zu trennende Behandlungspflege wie Verbandwechsel, Mobilisierung der Muskulatur und die Medikamentengabe.

Ernährung

Hierzu gehören insbesondere das Vor- und Zubereiten der Mahlzeiten sowie Hilfen für den Pflegebedürftigen beim Essen und Trinken.

Pflegetätigkeiten im Bereich der Mobilität

Hierzu gehören z. B. die Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Auskleiden, Gehen, Stehen und Treppensteigen. Auch die Unterstützung beim Verlassen und Betreten der Wohnung kann unter den Versicherungsschutz fallen, wenn es für die Lebensführung des Pflegebedürftigen unumgänglich ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Arzt, Krankengymnast oder die Apotheke aufgesucht werden müssen oder ein Behördenbesuch erforderlich ist.

Hauswirtschaftliche Versorgung

Darunter sind Tätigkeiten wie Einkaufen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Waschen und Pflegen von Wäsche und Kleidung sowie das Heizen der Wohnung zu verstehen.

Achtung: Bei diesen Tätigkeiten sind Sie aber nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekommen. Nicht versichert sind Tätigkeiten, die gleichermaßen oder überwiegend für die gesamte Wohnungsgemeinschaft erfolgen.

Was ist nicht versichert?

Nicht versichert ist die Begleitung des Pflegebedürftigen bei Spaziergängen als Freizeitbeschäftigung oder beim Besuch kultureller Veranstaltungen.

Wann liegt ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung vor?

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Unfälle, die sich bei Ausübung der oben genannten Tätigkeiten ereignen (Arbeitsunfälle), Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert. Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der auf dem Weg zum oder vom Ort der Pflegetätigkeit, passiert.

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch gesundheitsschädigende Einwirkungen infolge der Pflegetätigkeit entstanden ist und die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist. Dies betrifft im Bereich Pflege vorwiegend Infektions- oder Hauterkrankungen.

Beispiel: Die pflegebedürftige Tante ist an Hepatitis A erkrankt. Durch eine Unachtsamkeit bei der Körperpflege infiziert sich die Nichte, die sie regelmäßig pflegt.

Müssen Sie sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden?

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht automatisch mit Aufnahme der Pflegetätigkeit. Für die Pflegeperson und den Pflegebedürftigen heißt dies, dass sie keine Anmeldung vornehmen müssen. Es werden auch keine Beiträge erhoben. Der Versicherungsschutz wird aus Steuermitteln finanziert. Zuständig sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich. Regelmäßig ist dies die Unfallkasse des Landes, in dem der Pflegebedürftige wohnt.

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Verfasst von: . Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 15.04.2015 aktualisiert.

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