Unterliegt eine Pflege-WG der Heimaufsicht?
In der Praxis gibt es immer wieder Streit darüber, ob eine Pflege-WG wirklich eine Wohnungsgemeinschaft von pflegebedürftigen Personen ist oder ob es sich um eine stationäre Betreuung handelt, die der Heimaufsicht unterliegt. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2012 Az.:12 A 1136/11 klare Richtlinien gegeben.
Was darf die Heimaufsicht entscheiden?
Das Gericht entschied bei einem Streit, ob das Niedersächsische Heimgesetz anzuwenden ist. Nach Auffassung des VG Oldenburg ist entscheidend bei dieser Frage, ob die Hilfebedürftigen selbstbestimmt über sich selbst entscheiden können.
Gilt das Niedersächsische Heimgesetz ist z.B. die Heimaufsicht berechtigt, die Qualität der Pflege zu kontrollieren, aber es müssen auch Vorschriften über sanitäre Anlagen und die Größen der Zimmer eingehalten werden.
In der strittigen Sache forderte die Heimaufsicht die Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes auf, den Betrieb einer Wohngemeinschaft mit intensivpflegebedürftigen Patienten als Heim anzumelden. Der Pflegedienst vertrat die Auffassung, dass die Patienten eine autonome Wohngemeinschaft bilden und kein Pflegeheim bestehe.
Das Verwaltungsgericht sah die Sache aber anders und verwies auf das Niedersächsische Heimgesetz, wonach auch Wohngemeinschaften, in denen schwer pflegebedürftige Menschen betreut werden, soweit diese nicht mehr selbstbestimmt über sich entscheiden können. Dieses gilt umso mehr, wenn der Betreiber der WG gleichzeitig die Räumlichkeiten überlässt und die ambulante Betreuung betreibt.
Das Verwaltungsgericht entscheidet gegen den Pflegedienst
Im konkreten Fall war die Vermieterin der einzelnen WG-Zimmer gleichzeitig auch leitende Angestellte des ambulanten Pflegedienstes. Das Gericht merkte weiterhin an, dass wenn in der Wohngemeinschaft ausschließlich schwerstpflegebedürftige lebten, nicht von einem selbstbestimmten Wohnen ausgegangen werden kann.
Hier fehle es an der Kommunikationsfähigkeit, welche für eine Wohngemeinschaft typisch sei. Offensichtlich greifen hier die Richter auf eigene WG Erfahrungen aus der Studienzeit zurück. Bei einer Wohngemeinschaft müssen die Bereiche Wohnen und Pflege voneinander getrennt sein.
Da das Verwaltungsgericht die aktuellste Entscheidung in diesem Fall getroffen hat, können Sie sich daran orientieren. Es ist aber nicht auszuschließen, dass ein anderes Gericht oder ein höheres Gericht anders über das Thema "Heimaufsicht" entscheiden kann.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 21.07.2014 aktualisiert.