Unterstützung für pflegende Angehörige: Beratungsanspruch im Pflegestützpunkt
Wenn Sie in Ihrer Familie durch die Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds überrascht werden, etwa bei einem Schlaganfall, dann haben Sie Anspruch auf kostenlose Beratung. Diese Beratung erhalten Sie im Pflegestützpunkt oder bei der Pflegekasse.
Die meisten Familien machen sich erst dann Gedanken, was bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit passieren soll, wenn sie von der Krankheit Ihres Angehörigen, wie etwa einem Schlaganfall, überrascht werden.
Oft geraten sie dann in Hektik und haben das Gefühl von Pontius zu Pilatus zu laufen und trotzdem keine Hilfe zu erhalten. Denn viele wissen gar nicht, dass sie Anspruch auf eine kostenlose Beratung in einem Pflegestützpunkt oder bei ihrer Pflegekasse haben.
Hinweis: Der Anspruch auf Aufklärung und Beratung durch die Pflegekasse ist in § 7 Sozialgesetzbuch (SGB) 11 festgelegt.
Pflegekasse als erster Ansprechpartner
Geht es um die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen, ist für Sie die Pflegekasse Ihres Angehörigen der erste Ansprechpartner. Die Pflegekasse ist bei der Krankenversicherung Ihres Angehörigen angegliedert. Sie ist aber trotz der räumlichen Nähe zur Krankenkasse ein eigenständiger Versicherungszweig.
Fragen Sie bei der Pflegeversicherung nach, etwa wenn Sie den Antrag auf Pflegeeinstufung stellen, ob in Ihrer Region ein Pflegestützpunkt eingerichtet wurde.
Neutral, kostenlos und fachlich versiert
Die Berater im Pflegestützpunkt beantworten Ihnen alle Fragen rund um die Pflege Ihres Angehörigen. Die Beratung im Pflegestützpunkt ist unabhängig und für Sie kostenlos.
Die Mitarbeiter des für Sie zuständigen Pflegestützpunkts unterstützen Sie auch bei der Antragstellung und helfen Ihnen bspw. im Hinblick auf Pflegehilfsmittel und einer möglicherweise notwendigen Wohnungsanpassung. Ist eine Wohnungsanpassung an die Behinderung Ihres Angehörigen erforderlich, wird diese von der Pflegekasse mit bis zu 4.000 EUR (pro Maßnahme) bezuschusst.
Hinweis: Sie benötigen als Angehöriger, Nachbar oder Bekannter eine Vollmacht des Pflegebedürftigen, um für ihn bei der Pflegekasse Anträge, etwa zur Pflegeeinstufung oder für Pflegehilfsmittel, stellen zu können.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 20.04.2015 aktualisiert.