Wann können Sie in die Reha eine Begleitperson mitnehmen?
Behinderte Pflegebedürftige in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen dürfen auf bessere Unterstützung hoffen. Das Bundeskabinett hat am 1. August 2012 den Gesetzentwurf zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beschlossen. Hier lesen Sie, was Assistenzpflege ist und wann Sie eine Begleitperson in die Reha mitnehmen können.
Das Bundeskabinett hat am 1. August 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beschlossen.
Der Gesetzentwurf knüpft an das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 an. Im Jahr 2009 wurde gesetzlich verankert, dass pflegebedürftige behinderte Menschen bei stationärer Krankenhausbehandlung ihre Assistenzpflege weiter in Anspruch nehmen können.
Was heißt Assistenzpflege?
Bei der Assistenzpflege wird der behinderte Pflegebedürftige durch einen persönlichen Assistenten bei der eigenständigen Gestaltung des Alltags im eigenen Wohnumfeld bzw. in einer selbst gewählten Umgebung unterstützt.
Bei der Assistenzpflege wählt sich der Pflegebedürftige seine Bezugspersonen selbst aus und leiten diese an, um so die gewünschte Unterstützung eigenverantwortlich zu organisieren.
Der persönliche Assistent unterstützt Pflegebedürftige bei:
- der Grund- und Behandlungspflege
- der hauswirtschaftlichen Versorgung
- Begleitung außer Haus (Mobilitätshilfe)
- der Freizeitgestaltung
- der Wahrnehmung sozialer und gesellschaftlicher Kontakte.
Außerdem gibt der persönliche Assistent meist Hilfestellung bei den Kostenübernahmen und in allen sozialrechtlichen Belangen. Kostenträger für dieses Angebot sind die Kranken- und Pflegekassen oder Rehabilitationsträger im Rahmen des persönlichen Budgets. Der Pflegebedürftige ist bei der Assistenzpflege Arbeitgeber für den Pfleger oder die Pflegerin.
Dieses sogenannte Arbeitgebermodell ermöglicht es pflegebedürftigen behinderten Menschen, selbst Pflegekräfte oder Hilfskräfte einzustellen, die sie zum Teil rund um die Uhr versorgen. So können beispielsweise auch schwer gelähmte Menschen selbstständig in einer Wohnung leben statt in einem Heim.
Welche Änderungen plant der Gesetzgeber bei der Assistenzpflege?
Das Bundeskabinett hat am 1. August 2012 einen Gesetzentwurf zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen verabschiedet.
Behinderte Pflegebedürftige, die auf ständige Pflege angewiesen sind, können nach diesem Gesetzesbeschluss vom 23.11.12 künftig ihre persönlichen Pflegekräfte auch in eine stationäre Reha- oder Vorsorgeeinrichtung mitnehmen können. Ins Krankenhaus können die persönlichen Pflegekräfte bereits heute mitkommen.
Neben dem Anspruch auf Mitaufnahme der Assistenzpflegeperson in die Einrichtung erhalten Pflegebedürftige danach für die gesamte Dauer der stationären Krankenhausbehandlung oder der stationären Behandlung in einer Reha- oder Vorsorgeeinrichtung weiterhin das Pflegegeld sowie die Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe.
Denn von diesem Geld bezahlen sie ihre persönlichen Assistenten. Ohne deren Hilfe kommen sie im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik meist nicht zurecht, weil das dortige Personal die Rundum-Versorgung nicht leisten kann.
Wer darf eine Begleitperson in die Reha mitnehmen?
Die Regelungen gelten für pflegebedürftige behinderte Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Arbeitgebermodell sicherstellen.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 18.07.2014 aktualisiert.