Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen zulässig

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Immer wieder stehen Pflegende und Betreuer gem. § 1896 BGB vor der Frage: Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen zulässIig und wann bedürfen sie einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht bzw. Familiengericht. Bei dieser Frage stehen Betreuer und Pflegende vor der Gefahr von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen, wenn sie nicht richtig und gesetzeskonform handeln.

Grundsätzlich sind freiheitsentziehende Maßnahmen immer mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. In der Praxis können aber meistens die Betroffenen keine Zustimmung mehr geben, da sie nach § 104 BGB geschäftsunfähig sind oder ein Betreuer gem. § 1896 BGB mit dem Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungrecht etc. bestellt ist. Ein Betreuer kann alleine aber ohne Zustimmung des Betreuungsgerichtes keine freiheitsentziehenden Maßnahmen anordnen bzw. genehmigen.

Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen

Zuerst ist zu klären, was freiheitsentziehende Maßnahmen sind? Fixierungsformen/ Freiheitsentziehende Maßnahmen können sein:

Körperorientierte Fixierung:

  • Anbringen von Bettgittern
  • Anbringen eines Tischbretts an einen Rollstuhl (das Tischbrett kann alleine kaum oder gar nicht entfernt werden)
  • Fixiergurte (Bauchgurt oder andere Fixiersysteme die den Betroffenen z. B. an das Bett fixieren)
  • Zwangsjacken

Räumliche Fixierung:

  • Einsperren im Zimmer oder auf der Station durch Abschließen der Türe
  • Wegnahme von Gehhilfen wie Rollatoren, Gehstützen etc.
  • Wegnahme von Kleidung

Medikamentöse Fixierung:

  • Gabe von beruhigenden Medikamenten

Betreuungsrecht und Unterbringungsgesetz

Die Pflegekassen haben in Studien festgestellt, dass es in der Pflegepraxis immer noch massenhaft zu rechtswidrigen freiheitsentziehenden Maßnahmen kommt. Bei den freiheitsentziehenden Maßnahmen muss man wieder unterscheiden zwischen dem Betreuungsrecht einerseits und den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer andererseits.

Nach § 1906 BGB ist im Betreuungsrecht eine freiheitsentziehende Maßnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. bei Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung. Für eine freiheitsentziehende Maßnahme gelten die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, wie bei der Unterbringung nach den PsychKG der Bundesländer.

Eine freiheitsentziehende Maßnahme darf niemals den Charakter einer Strafe haben oder zum Zwecke der Entlastung des Pflegepersonal (Ruhigstellung mit Psychopharmaka) angeordnet werden. Aus der Pflegepraxis wissen wir, dass dieses nicht so selten der Fall ist.

Bei Gefahr im Verzuge kann eine freiheitsentziehende Maßnahme durchgeführt werden, es ist aber unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichtes einzuholen. Bei den Betreuungsgerichten gibt es einen 24 Stündigen Notdienstes eine Richters, der eine vorläufige Genehmigung erteilen kann. Wichtig ist, dass dieses nicht nur für Pflegeprofis gilt, sondern auch für die pflegenden Angehörigen und Bekannte.

Die Durchführung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ohne Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichtes/Familiengerichtes hat strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen. Strafrechtlich können die Straftatbestände der Freiheitsberaubung § 239 StGB, Nötigung § 240 StGB, Körperverletzung § 223 StGB, Misshandlung Schutzbefohlener § 225 StGB erfüllt sein.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen stehen auch zivilrechtliche Konsequenzen an. Nach § 823 BGB haftet derjenige, der eine solche Straftat begeht, für den Schaden der dem Opfer dadurch entsteht. Darüber hinaus entstehen zivilrechtlich auch Schmerzensgeldansprüche.

Gehen Sie auf Nummer sicher

Pflegende und Betreuer sollten daher auf Nummer sicher gehen und immer bei Maßnahmen, welche die Freiheit des Patienten betreffen, die Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen.

Betreuungsgerichte sind bei den Amtsgerichten angesiedelt. Bei Gefahr im Verzug sollte man sich unverzüglich erst einmal die mündliche Genehmigung des zuständigen Richters einholen. Danach wird sich der Richter innerhalb von 24 Stunden persönlich einen Überblick verschaffen und dann eine endgültige Entscheidung treffen.

Bei Fixierungen ist es auch möglich, sich für eine gewisse Zeit eine Genehmigung erteilen zu lassen, z. B. etwa für drei Monate. Danach wird diese Maßnahme überprüft, ob sie noch nötig ist.

Art. 1 GG schütz die Würde des Menschen. Freiheitsentziehende Maßnahmen verletzten immer die Würde des Menschen und dürfen nur angewandt werden, wenn Selbst- und Eigengefährdung vorliegt. In unserem Rechtsstaat ist dieses zur Entscheidung einem Richter übertragen, welcher die Erfordernis und Verhältnismäßigkeit zu prüfen hat.

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Verfasst von: . Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 26.03.2014 aktualisiert.

Kategorien: Betreuungsrecht

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