Wann übernimmt der Sozialleistungsträger die Kosten für einen Aufzug?
Der Einbau eines Fahrstuhls, der es einem behinderten Kind ermöglichen soll, sich innerhalb des Hauses zu bewegen oder das Haus zu verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII. Dieses hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 20.09.2012 – B 8 SO 15/11 R – entschieden.
Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII bleibt vorhandenes Vermögen bei der Hilfe für einen behinderten noch nicht eingeschulten Menschen völlig unberücksichtigt und Einkommen wird nur bei den Kosten des Lebensunterhalts berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall beantragten die Eltern eines in erheblichem Umfang behinderten (Teillähmung beider Beine) Kindes die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Aufzugs. Die Kosten beliefen sich nach Angaben im Klageverfahren auf über 37.000 Euro. Das Sozialamt sowie Sozialgericht als auch Landessozialgericht lehnte die Übernahme der Kosten ab, da die Eltern des Klägers ein Vermögen von 37.000 Euro hatten.
Das Bundessozialgericht bestätigte nun die Vorinstanzen. Der Gesetzgeber hat Einkommens- und Vermögensprivilegierung nur für spezifische Fördermaßnahmen bei behinderten Kindern vorgesehen. Der Einbau eines Aufzugs gehört nicht zu den in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII genannten Maßnahmen.
Spezifische Fördermaßnahmen bei behinderten Kindern
Systematisch macht die Aufzählung der übrigen Fördermaßnahmen in § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII deutlich, dass der Gesetzgeber eine Einkommens- und Vermögensprivilegierung nur für spezifische Fördermaßnahmen mit dem behinderten Kind vorgesehen hat, nicht jedoch für Umbaumaßnahmen im Haus.
Der Einbau eines Fahrstuhles dient dem Verlassen des Hauses und ist damit nicht durch § 92 SGB XII privilegiert. Bei dem Einbau eines Aufzugs steht der Bereich der allgemeinen Lebensführung im Vordergrund. Somit ist das Vermögen anzurechnen.
Die Fördermaßnahmen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sind:
- heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder
- angemessene Schulbildung
- schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden. Hierzu zählen Einrichtungen zur medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit sie in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden
Kosten für einen Aufzug werden nicht erstattet
Pflegende Angehörige, die Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Sozialhilfe beantragen, sollten genau prüfen, ob eine Maßnahme einer der folgenden Kriterien entspricht:
- medizinische Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
- Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit sie in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen dient.
In diesem Fall ist vorhandenes Vermögen geschützt und darf nicht angerechnet werden. Andere Maßnahmen der Eingliederhilfe führen dazu, dass erst das vorhandene Vermögen verbraucht werden muss
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 18.07.2014 aktualisiert.