Welche Rechte haben Patienten bei der medizinischen Behandlung?

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Im Februar 2013 trat das Patientenrechtegesetz in Kraft, welches Vorschriften im BGB und SGB V zu Gunsten und Schutz von Patienten verändert hat. Hierzu gehört auch der Anspruch auf eine Beratung der Patienten durch eine unabhängige Patientenberatung. Aber die Beweisfrage bei ärztlichen Behandlungsfehlern wurde zugunsten der Patienten verändert.

Die Rechte der Patienten

Durch das Patientenrechtsgesetz werden bisherige Rechte gebündelt, aber auch die rechtliche Stellung der Patienten im Gesundheitswesen gestärkt. So müssen niedergelassene Ärzte und Kliniken nun Behandlungsfehler oder Beinahbehandlungsfehler dokumentieren. Dieses sollte dazu dienen, zukünftig Behandlungsfehler zu vermeiden.

Darüber hinaus werden bei den Landgerichten besondere Arzthaftungskammern gebildet, um sicherzustellen, dass in diesem Bereich spezialisierte Richter vorhanden sind. Bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler haben nun die Krankenkasse ihre Versicherten zu unterstützen. So kann die Krankenkasse dem MDK den Vorgang zur Begutachtung vorlegen.

Mit einem positiven MDK Gutachten kann der Versicherte dann Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern. Entscheidend verändert wurde die Arzthaftung. Bisher war es so, dass der Patient dem Arzt einen Behandlungsfehler nachweisen muss.

Nun kommt es zu einer Beweislastumkehr, der Arzt muss bei einem schweren Fehler nun nachweisen, dass kein Behandlungsfehler vorliegt. Grundsätzlich muss aber weiterhin der Patient nachweisen, dass der Fehler zu einem Schaden geführt hat.

Das Recht auf Aufklärung

Patienten müssen künftig verständlich und umfassend über Behandlungen und Diagnosen aufgeklärt werden. Es muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Das Patientenrechtsgesetz schreibt auch vor, dass der Patient das Recht hat, Einsicht in die Patientenakte zu bekommen. Aber auch die Stellung der Patienten gegenüber der Krankenkasse wurde verbessert.

Die Krankenkassen sind nun verpflichtet, über die Anträge auf Rehabilitationsmaßnahmen etc. innerhalb einer festgesetzten Frist zu entscheiden. Nach § 13 Abs. 3a SGB V hat die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung zu entscheiden.

In Fällen in denen die Krankenkasse ein MDK Gutachten einholen muss, hat die Krankenkasse 5 Wochen Zeit über den Antrag zu entscheiden. Ist die Frist verstrichen, dann muss die Krankenkasse dem Versicherten die Gründe hierfür mitteilen.Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, können Leistungsberechtigte der Krankenkasse eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Antrag mit der Erklärung setzen, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet.

Nutzen Sie die neuen Rechte, insbesondere die Möglichkeiten die Fristen über die Entscheidung von Anträgen zu verkürzen. Dieses wird in der Pflegepraxis sicherlich hilfreich sein und den nötigen Druck auf die Krankenkassen ausüben, damit schnell über Anträge entschieden wird.

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