Wenn die Pflegeversicherungsleistungen nicht ausreichen
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Grundsicherung zur Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit. Das heißt, dass für viele Pflegebedürftige die Leistungen aus der Pflegeversicherung allein nicht ausreichen, um Ihren Hilfebedarf zu decken. Erfahren Sie hier, wann das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet.
Wenn ein Pflegebedürftiger zum Beispiel einen Pflegedienst zur Abdeckung seines Hilfebedarfs einsetzt, und / oder die Tagespflege nutzt, muss er die von der Pflegeversicherung nicht gedeckten Kosten aus seinem Einkommen oder Vermögen bezahlen.
Vielen Menschen, die häusliche Pflege erhalten, ist nicht bekannt, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt in Anspruch nehmen können, um die Kosten des bestehenden Pflegebedarfs zu decken. Das ist auch dann möglich, wenn ansonsten keine Sozialhilfebedürftigkeit vorliegt. Sie haben zwei Möglichkeiten Leistungen vom Sozialamt zu erhalten:
- Das Sozialamt zahlt bei Pflegebedürftigkeit Pflegegeldoder Pflegesachleistungen an diejenigen, die – egal weshalb – keine Leistungen der Pflegekasse erhalten, also nicht pflegeversichert sind.
- In den Fällen, in denen die Leistungender Pflegekasse nicht ausreichen, um die Versorgung des Pflegebedürftigen sicherzustellen, kann das Sozialamt ebenfalls zusätzlich Leistungen zahlen.
Hinweis: Im Gegensatz zu den Leistungen der Pflegeversicherung sind Sozialhilfeleistungen vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen abhängig. Nur wenn dieses nicht ausreicht, um die Pflege selbst zu finanzieren, springt das Sozialamt ein.
Wann das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet
Die Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege sind in den §§ 61–66 Sozialgesetzbuch (SGB) XII geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es muss Pflegedürftigkeit vorliegen
Eine Begutachtung im Rahmen der Pflegeversicherung muss vorliegen. Auch wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Einstufung ablehnt, kann gerade bei Demenzkranken trotzdem ein hoher Hilfebedarf vorhanden sein. Sie können beim Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen, wenn aus dem Gutachten des MDK wenigstens ein pflegerischer Hilfebedarf hervorgeht. - Einkommensgrenzen werden nicht überschritten
Das monatliche Einkommen des Pflegebedürftigen und ggf. seines Ehepartners muss unter einer bestimmten Höchstgrenze liegen. Dabei gibt es Einkommensfreigrenzen, z. B. die Zahl mitzuversorgender Familienangehöriger, der Miete und anderen finanziellen Belastungen. Deshalb wird diese Grenze individuell ermittelt. Hat der Pflegebedürftige größere Vermögenswerte, z. B. ein Sparbuch, muss er dieses Geld zunächst für die Pflege verbrauchen. Die Freibeträge für Einkommen und Vermögen werden einzelfallbezogen ermittelt.Wurde innerhalb der letzten 10 Jahre Vermögen verschenkt, muss der Pflegebedürftige dieses vom Beschenkten zurückfordern und für seine Pflege einsetzen. Pflicht- und Anstandsgeschenke, z. B. ein angemessener Geldbetrag zu einem besonderen Anlass, werden nicht zurückgefordert. - Sie müssen das Einkommen und Vermögen offenlegen
Mit dem Antrag der „Hilfe zur Pflege“ muss der Pflegebedürftige eine Einwilligung zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse abgeben. - Wenn der Pflegebedürftige Wohneigentum hat
Lebt der Pflegebedürftige oder sein Ehepartner in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus, bleibt sein Wohneigentum geschützt. Allerdings müssen Größe und Wert des Wohnraumes in einem angemessenen Rahmen sein. Liegt der Wert des Wohneigentums über dem vom Sozialamt anerkannten Wert, z. B. eine luxuriöse Villa, kann das Sozialamt Leistungen auch als Darlehen gewähren. Darlehen können auch dann gewährt werden, wenn das Sparvermögen des Pflegebedürftigen fest angelegt ist und von ihm kurzfristig nur mit erheblichem Verlust abgerufen werden kann. - Hilfe bei Maßnahmen zur Wohnraumanpassung
Das Sozialamt kann auch notwendige Umbaumaßnahmen, die teurer sind, als der von der Pflegekasse gewährte Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro pro Maßnahme, bezuschussen. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Pflegebedürftige die Umbaumaßnahme nicht aus seinem Einkommen und Vermögen bezahlen kann. Die Antragstellung muss aber unbedingt vor Beginn der Umbaumaßnahme erfolgen. - So bekommen Sie Sozialhilfe
Den Antrag auf Sozialhilfe müssen Sie bei dem örtlich zuständigen Sozialamt stellen. Neben dem Antragsformular müssen Sie beim Sozialamt noch weitere Unterlagen einreichen, z. B. Einstufungs- oder Ablehnungsbescheid der Pflegekasse, Kontoauszüge der letzten 3 bis 6 Monate, Rentenbescheide, Kopien von Sparbüchern.
Wenn ein Pflegebedürftiger nur über eine kleine Rente verfügt und kein hohes Vermögen hat, kann sich ein Antrag beim Sozialamt in jedem Fall lohnen.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 23.10.2015 aktualisiert.