Wenn die Vorsorgevollmacht fehlt
Es kann jeden täglich treffen. Ein Unfall oder Schlaganfall und plötzlich ist man nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig. Dieses gilt umso mehr, wenn ein Angehöriger schon pflegebedürftig ist. In vielen Fällen gehen die Angehörigen davon aus, dass sie dann die Betreuung übernehmen. Dieses ist ein Fehlschluss. Was sollte man für solche Situationen im Voraus planen?
Ist die Situation eingetreten, in denen der pflegebedürftige Angehörige nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig ist, dann steht man vor der Frage Vorsorgevollmacht oder Betreuung. Grundsätzlich kann eine gesetzliche Betreuung nach § 1896 BGB nicht angeordnet werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Mit der Vorsorgevollmacht sichert der Vollmachtgeber ab, dass die Person seines Vertrauens die Betreuung übernimmt. Liegt keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vor, dann besteht die Gefahr, dass das Betreuungsgericht eine fremde Person als Betreuer bestellt. In einer Betreuungsverfügung legt der Betroffene fest, wer als Betreuer bestellt werden soll. Diese greift, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Die Betreuungsverfügung kann Bestandteil einer Vorsorgevollmacht sein. An die Entscheidung des Betroffenen ist dann das Betreuungsgericht gebunden, soweit es nicht feststellt, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in der Lage ist, die Betreuung auszuüben. Mit der Vorsorgevollmacht kann man daher vorbeugen, dass ein vollkommen Fremder über die Geschicke Ihres Angehörigen entscheiden kann.
Handlungsfähig bleiben durch Vorsorgevollmacht
Ein zweites Problem ist natürlich auch: Wenn der Ernstfall eintritt und keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dann sind die Angehörigen erst mal handlungsunfähig. Sie können in diesem Fall zwar eine Betreuung anregen, aber bis dieser Betreuung eingerichtet ist, können mitunter Monate vergehen.
Solange die Einrichtung einer Betreuung nicht vorliegt, sind die Angehörigen nicht handlungsfähig und wichtige Angelegenheit bleiben unerledigt. Daher sollte schon zum richtigen Zeitpunkt eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. In bestimmten Situationen reicht eine Vorsorgevollmacht nicht aus.
Dieses kann der Fall sein, wenn Bankgeschäfte getätigt werden müssen. Banken erkennen häufig eine Vorsorgevollmacht nicht an und verweisen auf ihre eigenen Bankenvollmachtvordrucke. Dieses Verhalten ist zwar rechtswidrig, aber kommt in der Praxis häufig vor. Die Frage ist, ob dann schon im Vorwege eine Bankvollmacht ausgestellt werden sollte.
Mit diesem Schritt sollte man vorsichtig sein. Überlegen Sie gut, welcher Person sie eine solche Vollmacht ausstellen, denn mit der Bankvollmacht kann die Person sofort über Ihre Konten verfügen. Die Vorsorgevollmacht dagegen tritt erst in Kraft, wenn der Vollmachtgeber keinen freien Willen mehr hat und nicht mehr entscheidungsfähig ist.
Das Thema Vorsorgevollmacht ist in Anbetracht der Pflegesituation immer ein Muss bei der Gestaltung der Pflegesituation durch Angehörige.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 10.03.2014 aktualisiert.