Wer bekommt Palliativversorgung und wer zahlt die Behandlung?

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Manchmal kommt in der Pflege der Zeitpunkt, an dem die Ärzte die Heilbehandlung einstellen, da medizinisch nichts mehr für den Patienten getan werden kann. Der Patient ist austherapiert, das Fortschreiten der Krankheit ist nicht mehr aufzuhalten und es ist absehbar, dass diese Krankheit zum Tode führt. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Palliativversorgung.

Grundsätzlich tragen die Krankenkassen nur die Heilbehandllung einer Erkrankung. Der Gesetzgeber hat nach langer und intensiver Diskussion im Bundestag über die Frage der Sterbehilfe, das Sozialgesetzbuch Fünf dahin gehend erweitert, dass die Krankenkassen sowohl für die ambulante als auch zum Teil für die stationäre Palliativbehandlung sowie die Hospizunterbringung die Kosten zu übernehmen haben.

Im § 37b SGB V ist die ambulante Palliativversorgung geregelt. Hiernach haben Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer begrenzten Lebenserwartung Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Zu dieser Palliativversorgung gehören die ärztlichen und pflegerischen Leistungen, die Schmerztherapie und Symptomkontrolle.

Die ambulante Palliativversorgung soll dazu dienen, dass der Betroffene in seiner vertrauten häuslichen und familiären Umgebung bleiben kann. Welche Kosten in der ambulanten Palliativversorgung übernommen werden, ist in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkasse geregelt.

Krankenkasse übernimmt einen großen Teil der Kosten für die Palliativversorgung

Versicherte in der stationären Pflegeeinrichtung haben ebenso einen Anspruch auf Palliativversorgung nach § 37 b SGB V. Nach § 39 a SGB V haben Versicherte auch einen Anspruch auf ein Zuschuss für eine stationäre oder teilstationäre Hospizleistung, wenn die ambulante spezialisierte Palliativversorgung nicht zu Hause erbracht werden kann. Hierbei übernimmt die Krankenkasse von den zuschussfähigen Kosten 90 % und bei Kinderhospizen 95 %. Der Rest wird von den Pflegekassen und anderen Sozialleistungsträgern, z. B. Sozialamt über Hilfen zur Pflege übernommen.

Bei den zuschussfähigen Kosten handelt es sich um einen Tagespflegesatz, er darf die täglichen Kosten des Hospizes nicht überschreiten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Krankenkassen die ambulanten Hospizdienste fördern. Dieses bedeutet, dass die Krankenkasse u. a. für genügend ehrenamtliche Sterbebegleiter sorgen sollen. Der ambulante Hospizdienst ist verantwortlich, die ausgebildeten Fachkräfte weiterzubilden und ehrenamtliche Helfer zu gewinnen, zu schulen und zu unterstützen.

Hierfür werden diese von den Krankenkassen finanziell gefördert. Wenn Sie tiefergehende Beratung über Hospizleistungen haben möchten, dann können Sie sich an ihre Pflegekasse oder den Hospizverband wenden. In einer solchen Situation sollten Sie unbedingt auch an die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung denken.

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