Wer übernimmt die Kosten für einen Betreuer?

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Wenn eine Betreuung nach § 1896 BGB eingerichtet wird, stellt sich immer auch die Frage nach den Kosten. Welche Kosten fallen an und wer übernimmt diese Kosten? Muss der Betreute für die Kosten der Betreuung einstehen und was passiert, wenn der Betreute finanziell hilfebedürftig ist? Diese Fragen sollen im folgenden Artikel beantwortet werden.

Grundsätzlich hat der Betreute die Betreuung aus seinem Vermögen und Einkommen zu bestreiten. Hat der Betreute nur ein geringes Einkommen und kein Vermögen, dann trägt die Staatskasse die Kosten für die Betreuung. Bei den Kosten unterscheiden wir zwischen ehrenamtlichen Betreuern und Berufsbetreuern.

Ehrenamtlichen Betreuern steht eine Aufwandsentschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung sind in §§ 1835 und 1835 a BGB geregelt. Hiernach erhält der ehrenamtliche Betreuer auf Antrag am Ende des Jahres eine Aufwandsentschädigung von 399 €. Der Anspruch auf diese Aufwandsentschädigung verjährt nach 15 Monaten nach Entstehen des Anspruches. Pflegende Angehörige, die als Betreuer tätig sind, sollten daher rechtzeitig den Antrag auf Entschädigung stellen. Zuständig ist der Rechtspfleger beim zuständigen Betreuungsgericht.

Bekommt der Betreuer Leistung nach dem SGB II (Hartz IV) oder dem SGB XII stellt sich die Frage, ob diese Aufwandsentschädigung anzurechnendes Einkommen ist. Dieses ist nach herrschender Rechtsauffassung zu verneinen. Die Aufwandsentschädigung stellt – wie das Pflegegeld – eine zweckgebundene Einnahme dar und darf daher nicht angerechnet werden. Sollte ein Jobcenter oder Sozialamt dieses anrechnen wollen, so ist dringend empfohlen, hiergegen Widerspruch einzulegen und auch Rechtsschutz beim Sozialgericht zu suchen.

Berufsbetreuer erhält Vergütung

Ist nun ein sogenannter Berufsbetreuer bestellt, ändert sich die Angelegenheit. Ein Berufsbetreuer bekommt eine Vergütung für seine Tätigkeit. Die Vergütung des Berufsbetreuers ist geregelt im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Der Betreuer muss sich verpflichten, mindestens 11 Betreuungen zu übernehmen. Dann erhält er gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab dem ersten Betreuungsfall eine Vergütung.

Die Stundenkontingente sind pro Betreuungsfall pauschaliert. Die Höhe der Stundensätze richtet sich nach der beruflichen Qualifizierung des Betreuers. Es gibt drei Stufen: 27,–€, 33,50 € und 44,–€, jeweils brutto.
Die Einstufung erfolgt bei der ersten Kostenabrechnung. Seit 01.07.2005 gelten folgende Stundensätze:

  • Stufe 1 (Mindeststundensatz): 27,–€ brutto
  • Stufe 2 Abgeschlossene Lehre und besondere Kenntnisse, die für die Führung von Betreuungen nutzbar sind: 33,50 € brutto
  • Stufe 3 Besondere Kenntnisse und abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule: 44,–€ brutto.

Im ersten Jahr nach Übernahme der Betreuung wird ein erheblich höheres Stundenkontingent vergütet als danach. Differenziert wird danach, ob der Betreute in einem Heim oder zu Hause lebt. Bei vermögenden Betreuten wird ein höherer Arbeitsaufwand bezüglich der Vermögenssorge angenommen.

Wie bei den ehrenamtlichen Betreuern übernimmt der Betreute beim Vorliegen von Vermögen die Kosten für den Berufsbetreuer. Liegt kein Vermögen vor, so trägt auch hier die Staatskasse diese Kosten, d.h. der Berufsbetreuer rechnet dann mit dem Betreuungsgericht ab.

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Verfasst von: . Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 17.04.2015 aktualisiert.

Kategorien: Betreuungsrecht

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