Zwangsunterbringung auch ohne Zustimmung möglich
Eine Zwangsunterbringung in einer psychiatrischen Klinik kann im Einzellfall auch dann zulässig sein, wenn der Patient eine solche Beratung bislang aber abgelehnt hat. Dieses entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 03.09.2012 (Az.: XII ZB 671/11).
Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Betreuer die Zwangsbehandlung eines Betreuten gegen dessen Willen durchsetzen. Von dieser Rechtssprechung war der BGH mit seinen Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (Az.: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12) abgewichen. Der BGH hatte damals seine Entscheidung wie folgt begründet:Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann.
Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt allerdings noch in den Fällen in Betracht, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht.
Mit seinem jetzigen Urteil hat der BGH diese Richtungsänderung in der Rechtssprechung bestätigt:
Nach der geänderten Rechtssprechung des Senates fehlt es gegenwärtig an einer verfassungsrechtlichen Anforderung an genügenden gesetzlichen Grundlagen für eine Zwangsbehandlung.
Gleichzeitig gibt der BGH Ärzten und Psychologen mehr Möglichkeiten beim Patienten noch Überzeugungsarbeit für eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik zu leisten. Dem BGH zu Folge können Gerichte eine zwangsweise Unterbringung zur Heilbehandlung genehmigen, wenn sich eine Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht bereits manifestiert hat, die Behandlung mithin nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
Im konkret zu entscheidenden Streitfall wurde die Anordnung der Zwangsunterbringung durch den BGH abgelehnt, da die Ablehnung der Behandlung durch den Patienten so eindeutig sei, dass eine Zwangsunterbringung ausscheide.
Für die Betreuungspraxis bedeutet dieses Urteil, dass der Betreuer und der behandelnde Psychiater mehr auf die Überzeugungsarbeit beim Patienten setzen müssen und weniger auf Zwangsmaßnahmen. Von daher ist das Urteil des BGH zu begrüßen. Die Betreuungspraxis wird zeigen müssen, wie diese neue Rechtssprechung umgesetzt wird.
Verfasst von: Curendo-Redaktion. Auch wenn wir uns bemühen, dass der Inhalt dieses Blogs immer auf dem neuesten Stand ist, spiegeln die Artikel immer den Stand zum Datum der Aktualisierung wieder. Dieser Artikel wurde zuletzt am 26.03.2014 aktualisiert.